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Campbell Hörmann Informationsbrief Dezember 2017

Inhalt:

  1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  2. Aufwendungen für beschädigte Wohnung keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
  3. Tarifentlastungen und höhere Kindervergünstigungen ab 2018
  4. Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei selbstgenutzter Ferienwohnung
  5. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs
  6. Studium imAlter: Erwerbsbedingt oder privat veranlasst?
  7. Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen für eine GmbH
  8. Kosten für das „Vorhalten“ einer Wohnung aus beruflichen Gründen als Werbungskosten 
  9. Inventurhinweise 2017

 

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1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur5 ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer) – der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

 

2. Aufwendungen für beschädigte Wohnung keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Wenn ein Mieter die Wohnung erheblich beschädigt, bleibt dem Vermieter häufig nichts anderes übrig, als die Wohnung auf eigene Kosten wieder instand zu setzen. Bisher war nicht geklärt, ob dem Vermieter hier ggf. ein Sofortabzug als Werbungskosten versagt wird, wenn die Kosten für Instandhaltung und Renovierung (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung entstehen und diese 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Der Bundesfinanzhof6 hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass entsprechende Kosten – sofern der Schaden nach der Anschaffung verursacht wurde – nicht in die anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen sind.

Im Streitfall verursachte der Mieter Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen; ein Rohrbruch im Badezimmer wurde nicht gemeldet.

Die Kosten zur Beseitigung von Schäden, die nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden sind, können als sog. Erhaltungsaufwand und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

 

3. Tarifentlastungen und höhere Kindervergünstigungen ab 2018 

Im Dezember 2016 wurden Steuerentlastungen für 2017 und 2018 gesetzlich festgelegt.

Ab 2018 ergeben sich folgende Änderungen:

 20172018

Grundfreibetrag

Alleinstehende (Einzelveranlagung)

Ehepartner (Zusammenveranlagung)

8.820,00 €

17.640,00 €

9.000,00 €

18.000,00 €

Kinderfreibetrag

(der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.640,00 €)

4.716,00 €4.788,00 €
Unterhaltshöchstbetrag8.820,00 €9.000,00 €

 

Im Rahmen des Abbaus der sog. kalten Progression werden darüber hinaus auch für 2018 die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um eine geschätzte Inflationsrate erhöht, was zu geringen Steuerentlastungen führt. Ein Alleinstehender kann durch die Tarifänderung bis zu 273 Euro Einkommensteuer im Jahr einsparen – allerdings erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 260.533 Euro.

Das Kindergeld wird 2018 um monatlich 2 Euro pro Kind erhöht.

 

4. Kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei selbstgenutzter Ferienwohnung

Liegen zwischen dem Kauf und dem Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre, ist ein eventueller Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ausgenommen sind hier lediglich Veräußerungen von Grundstücken, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren (bei kürzerer Besitzdauer: ausschließlich) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Fraglich war, ob die Veräußerung einer Wohnung innerhalb von zehn Jahren auch dann steuerfrei bleibt, wenn die Wohnung nicht dauernd und durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, wie dies bei einer Zweit- oder Ferienwohnung regelmäßig der Fall ist. Das hat der Bundesf inanzhof 8 jetzt positiv entschieden. Danach muss eine Wohnung nicht das ganze Jahr tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Es reicht aus, wenn die Wohnung in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht, also genutzt werden könnte.

Die Möglichkeit der Selbstnutzung muss über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren erfüllt sein, wobei nur im mittleren Kalenderjahr eine ganzjährige Nutzungsmöglichkeit gegeben sein muss.

Die Veräußerung einer Ferienwohnung ist damit auch dann steuerfrei, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Dies gilt allerdings nicht für vermietete Ferienwohnungen, weil diese regelmäßig nicht als Wohnung „zur Verfügung stehen“. 

 

5. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs

Insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen auf Angehörige (z.B. Kinder) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden wiederkehrende Leistungen zugunsten der bisherigen Eigentümer (Eltern) vereinbart. Wurden entsprechende Verträge nach 20079 geschlossen, können derartige Versorgungsleistungen dann vom Übernehmer in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich bei dem übertragenen Vermögen um Betriebsvermögen handelt. Dazu gehören auch Anteile an Personenunternehmen oder ein mindestens 50%iger Anteil an einer GmbH.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt die gesetzliche Regelung und die Praxis der Finanzverwaltung bestätigt, wonach Versorgungsleistungen bei Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann begünstigt sind, wenn der Übernehmer der Anteile die Geschäftsführung der Gesellschaft vom Übergeber übernimmt; ein Sonderausgabenabzug kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile weiterhin (Mit-)Geschäftsführer bleibt, wenn auch nur für eine Übergangszeit. 

Beispiel


V ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Er überträgt zum 1. Januar 01 50 % der GmbH-Anteile gegen eine lebenslange Versorgungsrente (in Höhe von 1.000 i monatlich) auf seinen Sohn S. S wird zum weiteren Geschäftsführer bestellt.

Anfang 05 überträgt V den restlichen Anteil von 50 % auf S (gegen Erhöhung der Versorgungsrente um weitere 1.500 i monatlich); V zieht sich vollständig aus der Geschäftsführung zurück. 


Im Beispielsfall können die Versorgungsleistungen erst ab dem Jahr 05 in Höhe von 1.500 Euro monatlich berücksichtigt werden, weil S erst ab diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung (von V) übernommen hat. Die Übertragung ist nur begünstigt, wenn und solange der Übernehmer (S) eine Geschäftsführungstätigkeit für die erworbene Gesellschaft ausübt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Übergeber (V) seine Geschäftsführungstätigkeit insgesamt aufgibt. Da dies in 01 (noch) nicht der Fall war, scheidet 

ein Sonderausgabenabzug für die seitdem gezahlten Versorgungsleistungen in Höhe von 1.000 Euro monatlich aus.

 

6. Studium im Alter: Erwerbsbedingt oder privat veranlasst?

Bei Aufnahme eines Studiums im Alter bzw. im Ruhestand liegt regelmäßig die für einen Werbungskostenabzug erforderliche Erstausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG vor. Für den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist jedoch zusätzlich ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einnahmen nachzuweisen; dies gilt auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es muss daher tatsächlich beabsichtigt sein, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, andernfalls sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein13 hat aktuell die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Studium im altersbedingten Ruhestand verneint.

Beispiel

Seiner privaten Leidenschaft folgend nimmt A mit 63 Jahren ein Studium der Theaterwissenschaften auf und schließt das Bachelorstudium ab. Der Masterabschluss erfolgt voraussichtlich im Alter von 74 Jahren, sodass ein Berufseinstieg bei nachfolgender Hospitation frühestens mit 75 Jahren erwartet werden kann. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht nicht, weil ausreichende Einkünfte zur Verfügung stehen. 

Das Gericht versagte die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen im Hinblick auf das Alter, insbesondere bei einem möglichen Berufseinstieg, die Dauer des Studiums und dass keine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht.

Sollte tatsächlich nachfolgend eine Tätigkeit aufgenommen werden (z.B. als freiberuflicher Theaterkritiker mit Gewinnerzielungsabsicht), wären allerdings die Einkünfte – unabhängig vom versagten Abzug der Ausbildungskosten – zu versteuern.

 

7. Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen für eine GmbH

Werden Anteile an einer GmbH veräußert, werden der Verkaufserlös und die Anschaffungskosten der Beteiligung (i. W. das Stammkapital) gegenübergestellt. Übersteigt der Erlös die Anschaffungskosten, ergibt sich regelmäßig ein steuerpflichtiger Gewinn; beträgt die Beteiligungsquote mindestens 1 %, unterliegt der Gewinn regelmäßig dem Teileinkünfteverfahren. Erreicht der Veräußerungserlös nicht die Höhe der Anschaffungskosten, entsteht ein Verlust, der ggf. mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.

Ähnliche Regelungen bestehen bei Auflösung der Gesellschaft. Die Höhe der Anschaffungs- kosten hat somit Einfluss auf die steuerlichen Auswirkungen.

Für den Fall, dass die GmbH in eine wirtschaft- liche Krise gerät und der Gesellschafter im Insolvenzverfahren Finanzierungshilfen in Form von Darlehen zur Verfügung stellt oder für Bürgschaften in Anspruch genommen wird, wurde bislang der Wert des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG behandelt, wenn die Darlehensgewährung gesellschaf tsrechtlich veranlasst war. Davon gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung14 regelmäßig aus, wenn die Rückzahlung des Darlehens derart gefährdet war, dass ein Fremder das Risiko einer Kreditgewährung in der Krise nicht eingegangen wäre. Entsprechendes galt für vorher gewährte Darlehen, die nach Eintritt der Krise „stehen gelassen“ wurden.

Dieser Beurteilung ist jetzt der Bundesfinanzhof15 entgegengetreten. Das Gericht weist darauf hin, dass für derartige eigenkapital- ersetzende Finanzierungshilfen seit einer Geset- zesänderung vor einigen Jahren keine gesellschaftsrechtliche Kapitalbindung mehr eintritt. Infolgedessen könnten entsprechende Darlehen auch steuerlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt werden.

Das Urteil ist für Betroffene nachteilig. Es bedeutet, dass Aufwendungen des Gesellschafters aus einer Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Insolvenzverfahren weder einen etwaigen Veräußerungs- bzw. Auflösungsgewinn mindern, noch einen entsprechenden verrechenbaren Veräußerungsverlust im Sinne des § 17 EStG erhöhen.

Das Gericht hat jedoch in diesem Zusammenhang eine Vertrauensschutzregelung getroffen: Wurden eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen bis zum 27. September 2017 (Tag der Veröffentlichung des Urteils) geleistet oder wurde eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Zeitpunkt eigenkapitalersetzend, können diese Vorgänge noch nach den bisherigen Grundsät- zen behandelt werden.

 

8. Kosten für das „Vorhalten“ einer Wohnung aus beruflichen Gründen als Werbungskosten

Aufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung können regelmäßig nur dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer neben seinem eigenen (Familien-)Hausstand zusätzlich am Beschäftigungsort eine Wohnung unterhält, diese auch nutzt und eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung16 vorliegt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg17 hat jetzt entschieden, dass auch das bloße Vorhalten einer (ungenutzten) Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort zu Werbungskosten führen kann, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt.

Im Streitfall unterhielt eine Arbeitnehmerin eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Während der Elternzeit wohnte sie mit ihrem Lebensgefährten ausschließlich am Lebensmittelpunkt in einer anderen Stadt, behielt aber die ungenutzte Mietwohnung am ursprünglichen Beschäftigungsort bei. Nach dem Ende der Elternzeit plante die Arbeitnehmerin, wieder die bisherige Vollzeitstelle anzutreten und die Zweitwohnung dort wieder zu nutzen.

Das Gericht hat den Abzug von Werbungskosten für die Zweitwohnung anerkannt, aber auch klargestellt, dass private Gründe für das Vorhalten der Wohnung ausgeschlossen sein müssen. Ausschlaggebend im Urteilsfall war der Umstand, dass die Arbeitnehmerin nicht lediglich eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis hatte oder gar nur die Absicht, sich dort zu bewerben, sondern ein unbefristetes ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorlag, das lediglich durch Mutterschutz und Elternzeit unterbrochen war. Für die berufliche Veranlassung sprach auch, dass letztlich die Zweitwohnung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung eines (neuen) Arbeitsverhältnisses in einer anderen Stadt gekündigt wurde.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei den Aufwendungen für die Zweitwohnung zwar nicht um eine doppelte Haushaltsführung, aber um abzugsfähige (Werbungs-) Kosten für das „Vorhalten einer Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen“.

 

9. Inventur-Hinweise 2017

 

1. Erstellung des Inventars

Voraussetzung für die Aufstellung der Bilanz ist die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände (Inventar). Insbesondere die Erfassung des Vorratsvermögens (Bilanzpositionen: Roh-, Hilfs- und Be- triebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur).

Das Vorratsvermögen kann auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt (§ 241 Abs. 1 HGB). Als weitere Inventurerleichterungen kommen die Gruppenbewertung (siehe Tz. 6.1) und der Festwert (siehe Tz. 6.2) in Betracht.

 

2. Zeitpunkt der Inventur

2.1 Zeitnahe Inventur

Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist regelmäßig am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind dabei zu berücksichtigen.

2.2 Zeitverschobene Inventur

Die körperliche Bestandsaufnahme kann an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren die ordnungsmäßige Bewertung zum Bilanzstichtag sichergestellt ist. Die Fortschreibung kann nach der folgenden Methode vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag nicht wesentlich von der Zusammensetzung am Inventurstichtag abweicht:

Körperliche Inventur 30. November220.000,00 €
+ Wareneingang 1. bis 31. Dezember70.000,00 €
/ Wareneinsatz 1. bis 31. Dezember90.000,00 €
Inventur- /Bilanzwert 31. Dezember200.000,00 €

 

Es ist auch zulässig, Teile des Warenbestands am Bilanzstichtag und andere Teile im Wege der Fortschreibung bzw. Rückrechnung zu erfassen. Bei Vermögensgegenständen mit hohem Wert, hohem Schwund oder Gegenständen, die starken Preisschwankungen unterliegen, ist eine zeitverschobene Inventur regelmäßig nicht anwendbar. Vgl. dazu auch R 5.3 Abs. 2 und 3 EStR.

2.3 Permanente Inventur

Eine Bestandsaufnahme kann auch aufgrund einer permanenten Inventur erfolgen; hierbei kann der Bestand für den Bilanzstichtag nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern (z. B. EDV-unterstützte Lagerverwaltung) festgestellt werden. Dabei ist allerdings mindestens einmal im Wirtschaftsjahr der Buchbestand durch körperliche Bestandsaufnahme zu überprüfen. Wegen der weiteren Voraussetzungen vgl. H 5.3 „Permanente Inventur“ EStH. Eine permanente Inventur wird regelmäßig nicht anerkannt bei Vermögensgegenständen von hohem Wert, mit hohem Schwund oder bei hohen Mengendifferenzen (R 5.3 Abs. 3 EStR).

 

3. Umfang der Inventur

Das Inventar (Bestandsverzeichnis) muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:

3.1 Hilfs- und Betriebsstoffe, Verpackung usw.:

Auch Hilfs- und Betriebsstoffe sind aufzunehmen. Hilfsstoff ist z.B. der Leim bei der Möbelherstellung. Betriebsstoffe sind z. B. Heizmaterial sowie Benzin und Öl für Kraftfahrzeuge. Im Allgemeinen genügt es, wenn sie mit einem angemessenen geschätzten Wert erfasst werden (vgl. dazu auch Tz. 6).

Eine genaue Bestandsaufnahme ist aber auch für Hilfs- und Betriebsstoffe und Verpackungsmaterial erforderlich, wenn es sich entweder um erhebliche Werte handelt oder wenn die Bestände an den Bilanzstichtagen wesentlich schwanken.

3.2 Unfertige und fertige Erzeugnisse:

Aus den Inventur-Unterlagen muss erkennbar sein, wie die Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse erfolgte, d. h., die Ermittlung der Herstellungskosten ist leicht nachprüfbar und nachweisbar – ggf. durch Hinweise auf Arbeitszettel oder Kalkulationsunterlagen – zu belegen. Bei den unfertigen Erzeugnissen sollte der Fertigungsgrad angegeben werden. Vgl. auch R 6.3 EStR.

3.3 „Schwimmende Waren“:

Unterwegs befindliche Waren sind ebenfalls bestandsmäßig zu erfassen, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen gehören (z. B. durch Erhalt des Konnossements oder des Auslieferungsscheins).3

Lagern eigene Waren in fremden Räumen (z. B. bei Spediteuren), ist eine Bestandsaufnahme vom Lagerhalter anzufordern.

3.4 Kommissionswaren:

Kommissionswaren sind keine eigenen Waren und daher nicht als Eigenbestand aufzunehmen. Andererseits sind eigene Waren, die den Kunden als Kommissionswaren überlassen worden sind, als Eigenbestand zu erfassen (ggf. sind Bestandsnachweise von Kunden anzufordern).

3.5 Minderwertige Waren:

Minderwertige und wertlose Waren sind ebenfalls bestandsmäßig aufzunehmen. Die Bewertung kann dann ggf. mit 0 Euro erfolgen.

 

4. Bewegliches Anlagevermögen

4.1

In das Bestandsverzeichnis müssen grundsätzlich sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlage- vermögens aufgenommen werden, auch wenn sie be- reits abgeschrieben sind. Zu den Ausnahmen siehe Tz. 4.2 und 6.2.

Auf die körperliche Bestandsaufnahme kann verzich- tet werden, wenn ein besonderes Anlagenverzeichnis (Anlagekartei) geführt wird. Darin ist jeder Zu- und Abgang laufend einzutragen (vgl. R 5.4 Abs. 4 EStR).

4.2

Sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter müssen in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis bzw. auf einem besonderen Konto erfasst werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 150 Euro4 und nicht mehr als 410 Euro4 betragen. Für Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro4 und 1.000 Euro,4 die in den Sammelposten aufgenommen werden, bestehen – abgesehen von der Erfassung des Zugangs – keine besonderen Aufzeichnungspflichten; sie müssen auch nicht in ein Inventar aufgenommen werden.6

4.3

Leasinggegenstände sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen, wenn sie dem Leasingnehmer zuzurechnen sind (z. B., wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der Nutzungsdauer beträgt oder bei Leasingverträgen mit Kaufoption).

 

5. Forderungen und Verbindlichkeiten

Zur Inventur gehört auch die Aufnahme sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten, also die Erstellung von Saldenlisten für Schuldner und Gläubiger. Auch Besitz- und Schuldwechsel sind einzeln zu erfassen. Die Saldenlisten sind anhand der Kontokorrentkonten getrennt nach Forderungen und Verbindlichkeiten aufzustellen.

 

6. Bewertungsverfahren

6.1 Einzelbewertung – Gruppenbewertung:

Grundsätzlich sind bei der Inventur die Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und entsprechend zu bewerten (§ 240 Abs. 1 HGB).

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, können jedoch gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichartige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst werden (Gruppenbewertung nach §240 Abs.4 HGB, siehe auch R6.8 Abs.4 EStR).

Als vereinfachte Bewertungsverfahren kommen die Durchschnittsbewertung oder ein Verbrauchsfolgeverfahren, wie z. B. bei Vorräten in der Textil- oder Zigarettenindustrie (sog. Lifo-Verfahren; R 6.9 EStR) in Betracht.

6.2 Festwerte:

Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (ausgenommen die unter Tz.4.2 genannten Wirtschaftsgüter) können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung7 ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB). Diese Art der Bewertung kommt z. B. bei Werkzeugen, Flaschen, Fässern, Verpackungsmaterial in Betracht.

Die durch Festwerte erfassten Gegenstände sind regelmäßig nur an jedem dritten Bilanzstichtag aufzunehmen; für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens ist spätestens an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. Wird dabei ein um mehr als 10% höherer Wert ermittelt, ist dieser neue Wert maßgebend (vgl. R 5.4 Abs. 3 EStR).

 

7. Durchführung der Inventur

Bei der körperlichen Inventur werden die vorhande- nen Vermögensgegenstände physisch aufgenommen. Für die jeweiligen Aufnahmeorte (z. B. Lager, Ver- kaufsräume, Werkstatt) sind Inventurteams mit je- weils einem Zähler und einem Schreiber zu bilden.

Für die Bestandsaufnahme gilt insbesondere:

  • Die Aufnahme der Bestände erfolgt in örtlicher Reihen- folge ihrer Lagerung.
  • Aufgenommene Bestände sind zu kennzeichnen.
  • Während der Bestandsaufnahme dürfen keine Material- bewegungen vorgenommen werden.
  • Die aufgenommenen Gegenstände müssen eindeutig bezeichnet werden (ggf. durch Materialnummer oder Kurz- bezeichnung). Mengen und Mengeneinheit sind anzugeben.

Inventurlisten und Unterlagen sind durchzunummerieren und vom Zähler und Schreiber zu unterzeichnen. Korrekturen während oder nach der Inventur müssen abgezeichnet werden. Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern geführt werden. Inventur- Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

 

8 Kontrollmöglichkeit

Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein. Das erfordert eine genaue Bezeichnung der Ware (Qualität, Größe, Maße usw.). Falls erforderlich, sind Hinweise auf Einkaufsrechnungen, Lieferanten oder Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung bzw. Artikelnummer nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Wird eine Wertminde- rung (z. B. Teilwertabschreibung) geltend gemacht, ist der Grund und die Höhe nachzuweisen.

 

9 Abschlussprüfer

Bei prüfungspflichtigen Unternehmen empfiehlt sich vor der Inventur rechtzeitige Rücksprache mit dem Abschlussprüfer, weil auch die Inventur Gegenstand der Abschlussprüfung ist.

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