Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Duplexparkplatz
Eine Münchnerin hatte ihren BMW auf ihrem Duplex-Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus in Schwabing abgestellt. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war und dass die hintere Stoßstange des Fahrzeugs leicht über die Vorrichtung hinausragte. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden von knapp 1.400 Euro.
Die BMW-Halterin hat vom Benutzer des oberen Stellplatzes den Ersatz des Schadens verlangt. Ihrer Ansicht nach hätte dieser optisch wahrnehmen müssen, dass das Fahrzeug falsch positioniert ist und den Absenkvorgang gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand abbrechen müssen. Der Nutzer des oberen Stellplatzes weigert sich zu zahlen. Er habe nicht erkennen können, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Nach dem ersten Kratzgeräusch habe er den Absenkvorgang unterbrochen.
AG verneint Verschulden des Beklagten
Das AG München gab dem Beklagten Recht. Dieser habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Bei der Betätigung des Hebe- beziehungsweise Senkmechanismus handele es sich um einen alltäglichen automatisierten Vorgang. Der Benutzer dürfe daher darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden kann und müsse vor der Bedienung nicht prüfen, ob Bedenken gegen eine Nutzung dahingehend bestehen, dass andere Nutzer ihrerseits ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren haben. Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlangschrammte und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen ist, zeige deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich war. Inwiefern der Beklagte daher ohne eingehende Untersuchung oder gar Vermessen hätte erkennen können, dass eine Abstandsproblematik vorlag, erschließt sich dem Gericht nicht. Derart eingehende Untersuchungspflichten im Sinne einer besonderen Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutverletzungen träfen den Beklagten jedenfalls nicht. Im Übrigen wäre das Mitverschulden der BMW-Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine etwaige Schadenersatzpflicht des Beklagten entfällt. Es liege zunächst allein in ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu sorgen, dass bei der gewöhnlichen Nutzung der Anlage keine Schäden entstehen. Ihr seien die Abmessungen ihres eigenen Fahrzeugs und diejenigen der Parkvorrichtung bekannt. Auch sei davon auszugehen, dass sie die Parkanlage nicht zum ersten Mal benutzt hat. Stelle sie in dieser Konstellation ihr Fahrzeug dennoch falsch ab, sei jedenfalls von einer derart groben Fahrlässigkeit auszugehen, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten komplett dahinter zurückzutreten hätte.
Quelle: Beck Online; DATEV Nachrichten Steuern & Recht