40 Euro-Pauschale bei verspäteter Lohnzahlung des Arbeitgebers
Nach § 288 Abs. 5 BGB kann der Arbeitnehmer, bei einem Verzug der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, eine Pauschale von 40 Euro geltend machen. Der Verzug liegt vor, wenn und soweit die Lohnzahlung verspätet erfolgt.
Seit kurzer Zeit gilt die Vorschrift für alle Dauerschuldverhältnisse, daher auch für Arbeitsverträge, wenn die Lohnzahlung als Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird. Dies ergibt sich aus § 34 Satz 1 und 2 EGBGB, der die Einführung neuer Vorschriften in das BGB regelt, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Ob der § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, ist noch nicht entschieden bzw. veröffentlicht worden (Bearbeiter: Ernst, in MükoBGB, § 288 Rn.30; Hülsemann ArbRAktuell 2015, 146). Eine Anwendbarkeit sollte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Der Verzug wird kraft Gesetzes ausgelöst und muss nicht durch den Arbeitnehmer mit Hilfe einer Mahnung in Gang gesetzt werden. Daher kann die 40 Euro-Pauschale ab dem Zeitpunkt der fälligen jedoch nicht gezahlten Lohnzahlung geltend gemacht werden und dies ab Juli 2016.
Ein arbeitsrechtlicher Ausschluss der Entstehung der 40 Euro-Pauschale dürfte in den allermeisten Fällen als „grob unbillig“ einzustufen und daher unwirksam sein (§ 288 Abs 6 Satz 2 und 3 BGB).
Solche Arbeitgeber, die regelmäßig zu späte Lohnzahlungen tätigen, um sich Finanzierungsvorteile zu verschaffen, sind durch die Regelung wirksam an diesem Missbrauch behindert. Dieses Gestaltungswerkzeug sollte bei der genannten Situation jeder Arbeitgeber nutzen.