Grunderwerbsteuer bei Ausfall des Kaufpreises
Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreises für ein Grundstück regelmäßig bereits mit Abschluss des Kaufvertrags. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis erst sehr viel später fällig wird. Falls der Kaufpreis unverzinslich gestundet wird, ist er als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ggf. abzuzinsen. Eine spätere Herabsetzung der Grunderwerbsteuer kann erfolgen, wenn die Gegenleistung für das Grundstück nachträglich reduziert wird (vgl. § 16 Abs. 3 GrEStG). Ein späterer (teilweiser) Ausfall des Kaufpreises wirkt allerdings nicht auf den Erwerbszeitpunkt zurück, führt also nicht dazu, dass die Grunderwerbsteuer entsprechend gemindert wird. Dies hat der Bundesfinanzhof13 jetzt für den Fall der Insolvenz des Käufers entschieden.
13 Urteil vom 12. Mai 2016 II R 39/14.