Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Pflege der Eltern
Bei der Erbschaftsteuer kann ein sogenannter Pflegefreibetrag von bis zu 20.000,00 EUR gewährt werden, wenn der Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat. Das gilt nicht nur für Erbfälle, sondern auch für Schenkungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistungen.
Problematisch war, dass die Finanzverwaltung bislang der Auffassung war, dass der Pflegefreibetrag gerade nicht bei Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern in Betracht komme, weil diese zum Unterhalt verpflichtet sind, R E 13.5 Abs. 1 Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR).
Dieser Einschränkung hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15) jetzt widersprochen, weil das Gesetz dafür keine Grundlage bildet. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Pflegeleistungen vom Erben erbracht werden, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten.
Eine Unterhaltspflicht des Erben gegenüber dem Verstorbenen ist unschädlich und die Einordnung des Verstorbenen in eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad nicht erforderlich. Die Höhe des Pflegefreibetrags hängt insbesondere von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen ab (vgl. BFH-Urteil vom 11. September 2013 II R 37/12).
Als Maßstab können die üblichen Stundensätze entsprechender Berufsgruppen oder gemeinnütziger Vereine herangezogen werden, wenn kein höherer Wert nachgewiesen wird. Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken, wenn pauschal 11,00 EUR pro Pflegestunde angesetzt werden gemäß H E 7.4 (1) „Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung“ Tz. 4 Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH). Der höchstmögliche Freibetrag von 20.000,00 EUR kann allerdings nicht überschritten werden.