Wie man eine Lohnsteuerermäßigung erreicht
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank; vgl. § 39 und § 39e Einkommensteuergesetz (EStG). Ab dem 1. Oktober 2017 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2018 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt; vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. Einkommensteuergesetz (EStG).
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen:
Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Die Nutzung eines Freibetrages z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Nach § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:
- Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
- Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
- außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).
Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:
- Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b Einkommensteuergesetz EStG),
- Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
- Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).
Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt; vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG).