Kindergeld: Ende der Berufsausbildung
Die staatliche Auszahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern im Rahmen von Steuerfreibeträgen ist auch dann weiterhin möglich, wenn sich das Kind in der Erstausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab dem Monat nach Beendigung der ersten Berufsausbildung bzw. Vollendung des 25. Lebensjahres fallen Kindergeld und -freibeträge weg.
Die Erstausbildung endet grundsätzlich mit Bestehen der Abschlussprüfung. Die Finanzverwaltung gewährt die o. g. Vorteile jedoch bei bestimmten Berufen auch noch bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung (bei Kranken- und Altenpflegern sowie Hebammen).
Diese Ausnahmeregelung hat der Bundesfinanzhof nun in seinem Urteil vom 14. September 2017 (III R 19/16) bestätigt und darüber hinaus auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist.