Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgabe
Das BFH hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 entschieden, dass Entgelte für ein Studium des Kindes an einer privaten (Fach-) Hochschule nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden können.
Gegenstand der Entscheidung war die Klage von Eheleuten, die das Studienentgelt ihrer Tochter an einer privaten Hochschule als Sonderausgabe nach § 10 EStG geltend machen wollten. Der BFH hat in letzter Instanz übereinstimmend mit den Vorinstanzen entschieden, dass es sich bei einer Hochschule nicht um eine Schule im Sinne des § 10 EStG handelt. Eine Geltendmachung der Studienentgelte nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG scheidet daher aus.
Auch können die Eheleute die Kosten für die Hochschule der Tochter nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend machen, da es sich nicht um die eigene Berufsausbildung der Kläger handelt, sondern vielmehr um die eines Kindes.
Zuletzt scheidet auch eine Geltendmachung der Kosten nach § 33 EStG aus. Zwar handelt es sich bei den Studienentgelten um einen Teil des Ausbildungsunterhaltes, dennoch werden von dieser Norm nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einen über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf dienen. Ausbildungsunterhalt ist hingegen kein atypischer Unterhaltsaufwand.
Letztlich kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die Studiengebühren der Kinder nicht als Sonderausgaben von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.