Vorsicht: Keine Fristverlängerung für Silvester
Ärgerlich und teuer kann es werden, wenn Sie eine Abgabe- oder Antragsfrist bei einer (Finanz-)Behörde verpassen. Die Berechnung von Fristen sorgt in der Rechtsprechung immer wieder für Unklarheiten und Klagen. Besonders der Silvestertag wird dabei oft fälschlicherweise als Feiertag angenommen. Um dieser Annahme eine Absage zu erteilen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 20.3.2018 erneut im Tenor des Beschlusses (BFH, Beschluss v. 20.3.2018 - III B 135/17) wiedergegeben:
Wenn das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt
Gemäß § 108 Abs. 3 AO verschiebt sich in bestimmten Fällen das Fristende, d. h. der letzte Tag der Frist, auf den nächstfolgenden Werktag, nämlich:
- Wenn das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt
- Wenn das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt
Bei der Fristberechnung müssen Sie zusätzlich darauf achten, in welchem Bundesland die Finanzbehörde Ihren Sitz hat: Die Frist verlängert sich nur auf den nächsten Werktag, wenn der gesetzliche Feiertag für das Bundesland der Behörde gilt. Ob im Bundesland ihres Wohnsitzes an diesem Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, wenn die Finanzbehörde in einem anderen Bundesland ihren Sitz hat.
Silvester ist kein gesetzlicher Feiertag
Da der Silvestertag in keinem deutschen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag ist, kann er nicht zur Verschiebung des Fristendes führenn. Dies würde dem Gesetzeswortlaut des § 108 AO klar widersprechen. Der BFH spricht deutlich aus, „dass nur gesetzliche Feiertage den Fristablauf verschieben, nicht aber auch kirchliche, konfessionelle oder religiöse Feiertage, die keine gesetzlichen Feiertage seien, und auch nicht Gedenk- und Trauertrage, Brauchtumstage oder lokale Festtage, selbst wenn diese dienst- oder arbeitsfrei seien“.
Es spielt also keine Rolle, ob in den Behörden, bei der Sie eine Frist einhalten müssen, an Silvester tatsächlich gearbeitet wird oder nicht. Rein rechtlich zählt Silvester in jedem Fall nicht zu den gesetzlichen Feiertagen.
Eine Ausnahme hierzu besteht dann, wenn der 31. Dezember auf einen Sonntag oder Samstag fällt. Dann gelten die Bestimmungen von § 108 Abs. 3 AO und die Frist verlängert sich auf den nächsten Werktag.