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Steuerliche Absetzung des Arbeitszimmers

22. Februar 2019 – Max Mörtl
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    Definition eines Arbeitszimmers

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Es muss sich um einen abgeschlossenen und abgetrennten Raum handeln. Zwischen dem Arbeitszimmer und dem Wohnbereich muss eine innere häusliche Verbindung bestehen. Kellerräume, Dachböden oder Anbauten können ein häusliches Arbeitszimmer sein. Nicht-häuslich ist das Arbeitszimmer, das außerhalb der eigenen Wohnung für eine steuerlich relevante (sowohl selbständige als auch nichtselbständige) Tätigkeit genutzt wird.

    Abzugsfähige Aufwendungen

    Grundsätzlich sind die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer voll als Betriebsausgaben abzugsfähig.

    Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer hingegen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt aber nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Regel befindet sich der Tätigkeitsmittelpunkt dort, wo die für das Berufsbild wesentlich prägenden Handlungen und Leistungen erbracht werden. Maßgeblich ist also der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit. Der Zeitumfang der Nutzung ist nicht ausschlaggebend, hat aber Indizwirkung bei der Beurteilung. Selbst wenn der Tätigkeitsmittelpunkt nicht innerhalb des Arbeitszimmers liegt, kann dennoch zumindest ein auf maximal 1.250,00 € begrenzter Abzug möglich sein. Dafür darf allerdings für die jeweilige Tätigkeit kein anderer (alternativer) Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Betrag von 1.250,00 € ist keine Pauschale, es handelt sich nur um eine Maximalgrenze. Die Raumkosten müssen also tatsächlich entstanden sein und können nicht pauschal behauptet werden.

    Mögliche Raumkosten

    Zu den Raumkosten gehören u.a.:

    • Anteilige Aufwendung für die Miete bzw. die Gebäude-AfA sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Nutzung
    • Schuldzinsen für Kredite zur Anschaffung
    • Herstellung oder Reparatur des Gebäudes
    • Kosten für Strom und Wasser
    • Reinigung
    • Grundsteuer
    • Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen
    • Renovierungskosten
    • Ausstattung

    Regelung bei Raumnutzung im Home Office

    Gemischt genutzte Zimmer in der Wohnung können nicht in einen beruflichen und einen privaten Teil differenziert werden. Das Arbeitszimmer darf maximal zu 10 % privat genutzt werden. Im sog. Home-Office gilt, dass mindestens drei Tage in der Woche dort qualitativ gleichwertig zu der Tätigkeit im Büro gearbeitet werden muss, dann können die Raumkosten in vollem Umfang abgezogen werden. Sind es weniger als drei Tage im Home-Office, können maximal 1.250,00 € abgezogen werden, und das auch nur, wenn dem Arbeitnehmer untersagt ist, an seinen Home-Office-Tagen im normalen Büro zu arbeiten. Wird ein Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt, werden die Raumkosten anteilig berechnet und jeder Steuerpflichtige kann den Maximalbetrag von 1.250,00 € in Abzug bringen.

    Ausnahme selbständiges Gewerbe

    Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, beispielsweise eine Festanstellung bei einer Firma mit dortigem Arbeitsplatz und ein selbständig betriebenes Gewerbe, so können für das Arbeitszimmer für das selbständige Gewerbe nur maximal 1.250,00 € in Abzug gebracht werden, da es nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

     

     

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