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Neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2018 und neue Regelungen für Verspätungszuschläge

26. Februar 2019 – Andreas Brennecke
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    Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gelten großzügigere Abgabefristen für Steuererklärungen (Pflichtveranlagung). Statt der bisherigen Abgabefrist bis zum 31. Mai des Folgejahres muss die Steuererklärung nunmehr bis spätestens 31. Juli beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr verschiebt sich die Frist auf den Ablauf des siebten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahrs vgl. § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).

    Sofern Steuererklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich auf spätestens Ende Februar des übernächsten Jahres.

    Neue Regelung der Zuschläge bei verspäteter Abgabe (Verspätungszuschlag)

    Im Zusammenhang mit den neuen Abgabefristen wurden auch die Zuschläge bei verspäteter Abgabe einer Jahressteuererklärung neu geregelt. Während die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bisher grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Finanzamts war, fällt dieser jetzt schon kraft Gesetzes an, nämlich immer dann, wenn die Steuererklärung nicht bis Ende Februar des übernächsten Jahres abgegeben wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt dann je angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25,00 € pro Monat.

    Die automatische Festsetzung des Verspätungszuschlags greift ins Leere, wenn sich keine festzusetzende Steuer ergibt oder keine Nachzahlung zu leisten ist, weil die Vorauszahlungen und anzurechnenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) die festgesetzte Steuer übersteigen.

    Termine: Abgabe Steuererklärung 2018/2019

    Die Steuererklärung für 2018 muss daher, wenn Sie sie selbst erstellen, dieses Jahr bis spätestens 31.07.2019 eingereicht werden.

    Wird ein steuerlicher Berater in Anspruch genommen, ist der Abgabetermin grundsätzlich spätestens der 29.02.2020. Hierfür stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. In Einzelfällen kann das Finanzamt auch eine frühere Abgabe verlangen.

    Fälle, bei denen eine Pflicht zur Abgabe besteht

    Haben Sie Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermögensverwaltung oder sonstige Einkünfte besteht eine Pflicht zur Abgabe (Pflichtveranlagung) einer Einkommensteuererklärung. Die Pflichtveranlagung kann aber auch eintreten, wenn nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn/Gehalt) vorliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitslohn mit den Steuerklassen 3; 5 oder 6 abgerechnet wird.

    Auch die Steuerklassen 1 und 4 schützen nicht vor einer Abgabepflicht. Wurde beispielswiese ein Lohnsteuerfreibetrag beantragt oder wurde beim monatlichen Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren angewandt, besteht die Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung. Diese ergibt sich zudem noch bei dem Bezug von Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld sowie der Erhalt einer Abfindung).

    Auch als Rentner muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn neben der Rente noch weitere Einkünfte erzielt werden oder die Renteneinkünfte über dem Grundfreibetrag von 9.000,00 € (18.000,00 € für Verheiratete/Lebenspartner; Stand 2018) liegen. Zu beachten ist hier, dass nur ein Teil der Rente der Versteuerung unterworden wird. Der Anteil ist vom Zeitpunkt des Renteneintritts abhängig. Der steuerfreie Teil ist ein individueller, aber festgelegter Betrag und bleibt über die Jahre gleich. War der Renteneintritt im Jahr 2008 sind 56% der damaligen Rente steuerpflichtig. Das bedeutet, dass jede folgende Rentenerhöhung voll der Einkommensteuer unterliegt.

    Fristen für die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung

    Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet sind (Antragsveranlagung), haben vier Jahre Zeit, die Steuererklärung abzugeben. Die Frist für die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2015 endet daher dieses Jahr am 31.12.2019. Haben Sie nur Arbeitnehmereinkünfte (Steuerklassen 1; 2 oder 4) müssen Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. In vielen Fällen ist es aber ratsam, die Mühen in Kauf zu nehmen, da gegebenenfalls eine erhebliche Erstattung möglich ist (z.B. Werbungskosten über 1.000,00 €, Sonderausgabenpauschale über 36,00 € für Singles/72,00 € für Verheiratete/Lebenspartner, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Heirat, schwankende Gehälter, keine ganzjährige Tätigkeit).

     

     

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