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Baustelle als erste Tätigkeitsstätte

24. Juni 2019 – Max Mörtl
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    Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch die Aufwendungen für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort. Hierfür werden 0,30 € pauschal pro Entfernungskilometer angesetzt.

    Dabei gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eines verbundene Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten als erste Tätigkeitsstätte. Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann die Kilometerpauschale nur einfach angesetzt werden. Handelt es sich jedoch nicht um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers, beispielsweise auf einer Baustelle eines länger andauernden Bauvorhabens oder einer sonstigen befristeten Beauftragung, werden die Fahrtkosten nach Reisekostengesetz berechnet und somit die Strecke hin und zurück mit der Kilometerpauschale angesetzt.

    Fraglich ist nun, wie es sich verhält, wenn ein Arbeitnehmer zeitweise außerhalb der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird,.

    Üblicherweise wird vermutet, dass ein Arbeitnehmer, der länger als 48 Monate an einem bestimmten Ort beschäftigt ist, dort auch seine erste Tätigkeitsstätte begründet. Hierfür ist allerdings keine rückwirkende Betrachtung einschlägig, sondern vielmehr eine Prognosebetrachtung. Wenn der Arbeitnehmer bei Antritt seines Einsatzes nicht davon ausgehen musste, länger als 48 Monate dort beschäftigt zu sein, darf auch die erste Tätigkeitsstätte nicht festgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer letztendlich doch länger als 48 Monate dort beschäftigt war.

    In dem konkreten Fall hat das Finanzgericht (FG) Münster entschied kürzlich (Az.: 1 K 447/16 E), dass eine Baustelle nicht als erste Tätigkeitsstätte gilt, selbst wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert. Der Arbeitnehmer in diesem Fall hatte daher gar keine erste Tätigkeitsstätte und konnte die Kosten für die Fahrten zu der Baustelle hin und zurück nach Reisekostengrundsätzen inklusive einer Verpflegungspauschale als Werbungskosten absetzen.

     

     

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