FG Hamburg: Keine pauschalen Kilometersätze für Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Bei auswärtiger Tätigkeit können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden und keine pauschalen Kilometersätze, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Dies entschied jedenfalls das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 02.11.2018 (Az.: 5 K 99/16). Die Revision ist aktuell beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VI R 50/18).
Der Ansatz der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist zudem nach Ansicht des Finanzgerichts auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige nicht dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich aufsuchen muss.
Ebenso wenig kann für Fahrten von Ort A nach Ort B mit öffentlichen Verkehrsmitteln der steuerliche Pauschalbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG veranlagt werden. Die in der Vorschrift genannte Wegstreckenentschädigung betrifft allein § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Somit kann der Pauschalbetrag auch nur auf die in § 5 BRKG genannten Fahrzeuge angewendet werden. Hierzu gehören regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel gerade nicht, da diese in § 4 BRKG geregelt sind. Der Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG ist lediglich eine Beweiserleichterung für den Nachweis tatsächlich entstandener Reisekosten mit persönlichen Beförderungsmitteln. Diese Beweiserleichterung ist gar nicht erforderlich, wenn Bahn-, Bus-, Flug- oder Schifftickets vorliegen. Der Ansatz der Pauschale setzt insbesondere auch eine Belastungvoraus, die nicht vorliegt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei durch den Dienstherren ersetzt wurden.