Voraussetzungen für einen inländischen Wohnsitz
Mit Beschluss vom 17.07.2019 (Az.: II B 29/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Begründung eines Wohnsitzes im Inland festgelegt.
Insbesondere für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht ist es entscheidend, ob der Steuerpflichtige in dem Land, in dem die Steuer erhoben werden soll, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehat.
Der Wohnsitz einer natürlichen Person im Inland bestimmt sich nach § 8 Abgabenordnung (AO). Es kommt hiernach darauf an, ob die betroffene Person eine Wohnung im Inland unter Umständen innehat, welche den Schluss begründen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Steuerpflichtige kann mehrere Wohnsitze haben, die sich auch im Ausland befinden können. Ob der Wohnsitz im Inland als entscheidend herangezogen wird, bestimmt sich danach, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Dies gilt allerdings nicht unbedingt. Ein Wohnsitz kann trotz Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland als inländisch eingestuft werden, wenn der Steuerpflichtige die inländische Wohnung hinreichend benutzt und diese Nutzung über einen bloßen Besuchscharakter hinausgeht.
Der Wohnsitz nach § 8 AO setzt voraus, dass die Räume zur dauerhaften Bewohnung geeignet sind, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat, also tatsächlich über sie verfügen kann und die Wohnung als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen aufsucht.
Ein Mindestaufenthalt ist nicht vorausgesetzt, lediglich das Aufsuchen, das über einen bloßen Besuch hinausgeht. Kurzfristige Ferienaufenthalte und Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken ist nicht ausreichend. Auch die Angabe einer Postadresse genügt nicht, genauso wenig wie die polizeiliche Meldung unter der Adresse. Hingegen ausreichend ist beispielsweise die Nutzung der Wohnung zwei Mal im Jahr für mehrere Wochen.