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Baukindergeld

26. Februar 2020 – Max Mörtl
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    Das sog. Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss. Zweck des Zuschusses ist die Erleichterung der Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung für Familien mit Kindern und Alleinerziehenden

    Der Zuschuss beträgt 12.000,00 € pro Kind und wird in zehn jährlichen Raten á 1.200,00 € ausbezahlt. Die Auszahlung unterliegt allerdings einigen Voraussetzungen

    • In dem Haushalt des Antragstellers leben Kinder unter 18 Jahren, für die Kindergeld bezogen wird. 
    • Das Haushaltseinkommen maximal 90.000,00 € jährlich darf betragen. Dieser Betrag wird für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 15.000,00 € erhöht. 
    • Die Unterzeichnung des Kaufvertrags für die Immobilie oder der Zugang der Baugenehmigung darf frühestens am 01.01.2018 erfolgt sein. 
    • Die neue Immobilie muss zum Stichtag die einzige Wohnimmobilie des Haushalts sein. 

    Weiterhin haben sich einige Förderbedingungen zum 17. Mai 2019 geändert: 

    • Die bisherige Antragsfrist von drei Monaten ab Einzug in die fertige Immobilie wurde auf sechs Monate verlängert. 
    • Die Frist beginnt zu laufen, sobald ein Mitglied des Haushalts in die Immobilie einzieht – auch, wenn die anderen noch nicht eingezogen sind. 
    • Vor demEinzug in die Immobilie ist eine Antragstellung nicht zulässig. 

    Weiter wurde präzisiert, in welchen Fällen das Baukindergeld nicht ausbezahlt wird, nämlich: 

    • Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen
    • Die Übertragung von Wohneigentum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung
    • Der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
    • Der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitglieds in gerader Linie
    • Der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand

     

    Außerdem wurden die Anforderungen an die Meldebestätigung präzisiert. Wird eine bereits selbstgenutzte Immobilie gekauft, beispielsweise eine Mietwohnung, in der die Antragsteller zuvor zur Miete gewohnt haben, muss statt der Meldebestätigung eine nach Antragstellung ausgestellte Meldebescheinigung über den Kauf einreichen.

    Die Meldebestätigung oder Meldebescheinigung muss die geförderte Immobilie als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie des Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft ausweisen. Sie muss außerdem das Geburtsdatum der Kinder enthalten

    Beachtenswert ist außerdem, dass die Gewährung von Baukindergeld für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) unschädlich ist. Eigentlich kommt diese Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn sie durch öffentlich geförderte Maßnahmen finanziert wurde, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

    Durch das Baukindergeld wird aber ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert, nicht ausdrücklich Handwerkerleistungen. Daher greift die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG trotz Finanzierung durch Baukindergeld. 

     

     

     

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