Elterngeldbezug bei mehrfachem Steuerklassenwechsel
Zur Berechnung des Elterngelds werden grundsätzlich die regelmäßigen Einkünfte des letzten vollen Kalendermonats vor Beginn des Mutterschutzes nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben herangezogen. Gab es wesentliche Änderungen wie einen Steuerklassewechsel, werden die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes und Beginn des Mutterschutzes zugrunde gelegt. In diesem Zeitraum ist dann die Steuerklasse entscheidend, die überwiegend bestanden hat, § 2c Abs. 3 Bundeselterngeldgesetz (BEEG).
Wechselt nun der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld mehrmals, kommt es darauf an, welche Steuerklasse in diesem Bemessungszeitraum am längsten gegolten hat. Die maßgebliche Steuerklasse muss gerade nicht mindestens sieben Monate gegolten haben, auch wenn diese Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall günstiger ist. Eltern dürfen zwar zur Erlangung eines höheren Elterngeldes die Steuerklasse wechseln. Ein beliebig häufiger Wechsel ist allerdings nicht zwangsläufig vorteilhaft.