Ansprüche auf Reisen und Arbeit während der Corona-Krise
Zugverkehr
Nach europäischem Recht hat jeder Fahrgast gemäß der EU Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 Artikel 16 ff. das Recht auf Erstattung, Fahrpreisentschädigungen und ggf. Hilfeleistungen, auch dann wenn es sich um einen Fall der „höheren Gewalt“ handelt, wie im Falle des Coronavirus in, von und nach Österreich und Italien.
Entsprechende Entschädigungsregeln kann man der oben genannten Verordnung und der jeweiligen Seiten der Bahnunternehmen wie z.B. der DB und ÖBB entnehmen.
Flugverkehr
Ähnlich wie beim Zugverkehr stehen jedem Verbraucher Entschädigungen und oder Erstattungen, sowie einige andere Leistungen wie Hotelübernachtungen zu. Diese können der EU Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte VO) entnommen werden.
Urlaubsbuchung
Bei einem bereits gebuchten Urlaub haben lediglich Pauschalreisende das Recht auf kostenlose Stornierung oder Erstattung gemäß deutschem Reiserecht gemäß § 651i ff. BGB (sofern diese auf einem deutschsprachigen Online Portal gebucht wurde (wie z.B. Trivago) Individualreisende mit selbst organisierter Anreise haben hier das Nachsehen und keinen Anspruch auf das verbraucherfreundliche Reiserecht, sondern müssen einen jeweiligen Schadensersatz oder andere Ansprüche zivilrechtlich gelten machen. Kompliziert wird das Ganze, wenn Reisender und Veranstalter in unterschiedlichen Staaten ansässig sind und die anwendbare Rechtsordnung fraglich ist.
Wichtig: Die reine Angst vor dem Corona-Virus kann nicht als Grund hervorgebracht werden, um Ansprüche gegenüber den Reiseveranstaltern oder der Reiserücktrittsversicherung geltend zu machen. Für Personen, die sich bereits im Urlaub befinden und etwaige Symptome aufzeigen, ist eine Reiseabbruchsversicherung zu empfehlen, die einen potentiellen Rücktransport abdeckt. Abweichungen dieser Verordnungen für Reisen, die während einer bereits bestehenden „höheren Gewalt“ gebucht werden, sind möglich. Meist sind diese Informationen aber den Online-Portalen der jeweiligen Anbieter zu entnehmen.
Betrieb
Wird ein Betrieb auf behördliche Anweisung geschlossen (§ 28 IfSG; § 31 IfSG ff.), so müssen die Löhne der Arbeitnehmer weitergezahlt werden. Dies geschieht zu Lasten des Arbeitgebers, da diese Situation unter das „Betriebsrisiko“ (§ 615 BGB) fällt und den Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistungspflicht enthebt.
Befindet sich einer Ihrer Arbeitnehmer in Quarantäne und ist tatsächlich arbeitsunfähig durch Erkrankung, so handelt es sich um einen Dienstausfall und der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung des Nettolohns für bis zu 6 Wochen verpflichtet (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab der siebten Woche besteht die Möglichkeit des Bezuges von Krankengeld (§ 47 SGB V). Sollte dies aber der Fall sein, kann der Arbeitgeber sich an das jeweilige Gesundheitsamt wenden, welches dem Arbeitgeber die Beträge nachträglich erstattet (§ 56 Abs. 1 IfSG). Für Mitarbeiter, die sich in Quarantäne befinden und körperlich in der Lage sind, sowohl als auch die notwendigen Mittel haben, müssen trotzdem ihre Arbeit als Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber fortsetzen. Ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden. Für ein unvorhergesehenes Ereignis können Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III ff. erhalten. Dies muss vom Arbeitgeber gemäß § 99 SGB III beantragt werden, um einen Zuschuss von der Agentur für Arbeit zu erhalten. Die entsprechende Höhe des Kurzarbeitergelds ist einer Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen.
Selbstständigen/Freiberuflern
Ihnen steht bei Verdienstausfall eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten nach § 56 IfSG zu.