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Information zur Handhabung von Dauerschuldverhältnissen während der Corona-Krise

30. April 2020 – Vanessa Distler
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    Gesonderte Zurückbehaltungsrechte für Verbraucher und Kleinstunternehmer während der Corona-Krise

    Durch Verabschiedung des neuen Gesetzes des Bundes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie am 27.03.2020, wurden auch Regelungen bezüglich Dauerschuldverhältnissen von Verbraucherverträgen getroffen. 

    Das Gesetz trat am 30.03.2020 in Kraft.

     

    1. Wer hat ein Zurückbehaltungsrecht?

    Grundsätzlich nur Verbraucher und Kleinstunternehmer.

    Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Gesellschaften erfüllen diesen Tatbestand grundsätzlich nicht

    Kleinstunternehmen (gem. 2003/361/EG) ist jedes Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro

     

    2. Was ist ein Dauerschuldverhältnis?

    Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der auf längere Dauer und auf einen regelmäßigen und nicht einen einmaligen Leistungsaustausch angelegt ist.

     

    3. Was gilt nun durch das neue Gesetz?

    1. Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, versursacht durch die Corona-Pandemie, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Dies sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind, beispielsweise also Verträge über Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation. 
       
    2. Des Weiteren haben Kleinstunternehmen das begrenzte Recht, Leistungen bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn aufgrund der Corona-Pandemie dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Wesentlich sind hierbei ebenfalls Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge, beispielsweise also Verträge über Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation.
       
    3. Dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. Dies hat zur Folge, dass dem Schuldner das Recht zur Kündigung zusteht, wenn das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen ist. Ferner gilt dies nicht im Zusammenhang mit Miet- und Pachtverträgen oder mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

     

    Fazit:

    Die Schuldner (Verbraucher und Kleinstunternehmen) haben aktuell durch das Moratorium die Möglichkeit, die Leistung an Gläubiger zeitlich befristet bis zum 30.06.2020 zu verweigern, ohne dass ihnen nachteilige rechtliche Folgen wie Verzug, gerichtliche Verfolgung des Primäranspruchs oder das Entstehen von Sekundäransprüchen drohen. 

    Der ungeschriebene Grundsatz "Geld hat man zu haben" ist damit temporär ausgesetzt. Die Bundesregierung wird zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Verlängerung des temporären Leistungsverweigerungsrechts bis zum 30.09.2020 und darüber hinaus vorzunehmen, wenn die Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise fortbestehen. Ein Außerkrafttreten der Regelung ist für den 30.09.2022 vorgesehen. 


     

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