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Corona: Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für Mieter*innen?

22. Mai 2020 – Niklas Schilling
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    Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Bundesgesetzblatt - BGBI. I 2020, 569 ff.) wurde ein besonderer Kündigungsschutz für Mieter von Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge eingeführt.

    Demnach dürfen ausgefallene Mietzahlungen aus dem Zeitraum zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 nicht als Kündigungsgrund vom Vermieter hervorgebracht werden, sofern diese angefallenen Mietschulden tatsächlich auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. Grundsätzlich sind die Mieter weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Des Weiteren wird im Gesetz festgehalten das die jeweiligen angefallenen Mietschulden bis zum 30. Juni 2022 ggf. zuzüglich Verzugszinsen nachgeholt werden müssen.

    Gleiches gilt entsprechend für Pachtverträge

    Zunächst gelten die getroffenen Regelungen bis zum 30. Juni 2020, welche aber unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden können. 

     

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