Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld vom 22.05.2020
Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem Sozialschutz-Paket II zugestimmt: Dieses enthält die Anhebung des Kurzarbeitergeldes für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen. Das KUG erhöht sich ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts. Die Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020.
Die Berechnung des KUG erledigen die Lohnabrechnungsprogramme. Tabellen zur Berechnung des KUG finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Wichtig:
Bundesrat stimmt außerdem folgenden Neuerungen bei Hinzuverdienstmöglichkeiten zu.
Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Diese galt bisher nur für systemrelevante Branchen und Berufe. Diese Beschränkung wird aufgehoben.