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Besteuerung von Gold-ETCs ab 2021? Der Bund macht einen Rückzieher nach entsprechenden Entwurf im JSTG 2020

27. August 2020 – Niklas Schilling
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    Präambel: Bei Edelmetall-Zertifikaten handelt es sich um börsengehandelte Zertifikate wie Euwax-Gold II oder Xetra-Gold. Diese bilden den Goldpreis 1 zu 1 nach mit dem Unterschied, dass der Anleger zunächst nur die Wertpapiere erhält. Jedes Wertpapier verbrieft die Lieferung von Gold ab dem ersten Gramm und der Käufer des ETCs kann sich den Gegenwert in Gold ausliefern lassen. Die ETCs oder auch „Papiergold“ genannt, sind seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs im Jahr 2015 dem physischen Goldkauf steuerlich gleichgestellt.

     

    Bislang sind Gewinne, die Anleger mit dem Kauf und Verkauf von Xetra-Gold oder Euwax-Gold II erzielen, nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr steuerfrei. Durch einen Entwurf aus dem Jahressteuergesetz vom 17. Juli 2020 geht hervor, dass die bisher steuerfreien Gewinne aus diesen Edelmetall-Zertifikaten künftig ab dem 01.01.2021 besteuert werden sollen. Konkret geht es um die Erweiterung des § 20 Abs. 1 Nr 7. Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie um § 52 Abs. 28 EStG.

    Hier heißt es ab dem Jahr 2021 fortan „ … zukünftig auch Erträge aus Forderungen, wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann.“

    Doch nun macht der Bund im Entwurf des JSTG 2020 um Finanzminister Olaf Scholz einen Rückzieher um die Besteuerung der ETCs. Folglich bleiben die ETCs weiterhin dem Physischen Goldkauf gleichgestellt und Anleger müssen zunächst keine Besteuerung ab dem 01.01.2021 fürchten. (Stand 08.09.2020)

    Eine Besteuerung der börsengehandelten Edelmetall-Zertifikate hätte folgende Auswirkung: Demnach könnten die Depotbanken wie im Fall des Verkaufs von Aktien oder Anleihen, die Abgeltungssteuer direkt einbehalten und den Anlegern nur noch Nettobeträge auszahlen, wobei lediglich ein Freistellungsauftrag von maximal 801 Euro je Anleger angerechnet werden kann. Dies hätte zur Folge, dass zukünftig auf Gewinne die eben genannte Abgeltungssteuer, der Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer anfallen und an den Fiskus abgetreten werden müssten, was eine zusätzliche Belastung von bis zu ≈ 28,00 % bedeutet hätte.

    Damit würde Xetra-Gold und Co. an Attraktivität des Kostenvorteils gegenüber physischen Gold verlieren, bei dem je nach Barrengröße Aufgelder von drei bis fünf Prozent und sogar Aufgelder im zweistelligenProzentbereich bei besonders hoher Nachfrage anfallen. Zudem zahlen Goldhändler im Ankauf einen deutlichen Abschlag auf den Marktpreis während bei den börsengehandelten Wertpapieren lediglich die Ordergebühren des Brokers abzutreten sind. An- und Verkaufspreise liegen entgegen dem physischen Goldkauf hierbei nur wenige Centbeträge auseinander.

    Somit wäre es bei einer entsprechenden Besteuerung der ETCs in Erwägung zu ziehen, seine Wertpapiere im Voraus zu verkaufen oder sich das Gold ausliefern zu lassen, wenn diese schon 1 Jahr oder länger gehalten werden, um den höchst möglichen Gewinn zu erzielen.

    Ohnehin nicht betroffen von einer steuerlichen Änderung  wären etwa die Gold-Indexprodukte von Anbietern wie Xtrackers oder Wisdom Tree, die keinen Auslieferungsanspruch seitens der Anleger beinhalten. Diese fallen schon länger wie Fonds und Aktien unter die Abgeltungssteuerpflicht.

     

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