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Berücksichtigung von Sonderausgaben für das Kalenderjahr 2020

12. Oktober 2020 – Niklas Schilling
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    Bestimmte privat veranlasste Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können in bestimmten Fällen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und mindern somit die Steuerbelastung des Einkommens. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur der Höhe nach begrenzt aus. 

    Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2020 zu leisten. 

    Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält. 

    Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg oder mit Eingabe der Pin-Nummer erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. Bei der Post aufgegeben wird.

    Was unter diese bestimmten Aufwendungen fällt, ist sehr weitläufig. Mögliche Sonderausgaben wären beispielsweise:

    • Vorsorgeaufwendungen wie Krankenversicherungs- und Altersvorsorgebeiträge, 
    • Spenden, die Kirchensteuer,
    • Beiträge zu einem Riester Vertrag, 
    • Unterhaltszahlungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartner, 
    • Berufsausbildungskosten, 
    • Schulgeld, 
    • Kinderbetreuungskosten, 
    • Sanierungskosten für ein selbst bewohntes oder vermietetes Baudenkmal.

    Eine genaue Auflistung aller absetzbaren Sonderausgaben sind in den Paragraphen §§ 10 bis 10g des Einkommenssteuergesetzes zu finden. 

     

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