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Verbesserung der steuerlichen Entlastungen für Menschen mit Behinderung

12. Oktober 2020 – Niklas Schilling
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    Menschen mit einer Behinderung können für ihre Anforderungen des täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarfs anstelle eines Einzelnachweises im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.

    Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Insbesondere ist ab dem Jahr 2021 Folgendes vorgesehen (vgl. dazu Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz)):

    • Die Behinderten-Pauschbeträge können künftig bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 (bisher 50) geltend gemacht werden. Die bisherigen besonderen Zusatzvoraussetzungen für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 50 entfallen. Die bisherigen Pauschbeträge sind weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig, werden aber verdoppelt.
    • Für behinderungsbedingte Fahrtkosten wird eine gesetzliche Pauschbetragsregelung eingeführt; je nach Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich auf Antrag Pauschbeträge von 900 EUR bzw. 4.500 EUR.
    • Ferner können Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer behinderten Person entstehen, regelmäßig einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Dieser kann zukünftig unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung „hilflos“ vom Pflegenden geltend gemacht werden. 

    Hilflos ist gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist, § 33 b Abs. 6 Satz 4 EStG.“

    Dieser Pflege-Pauschbetrag soll bei Pflegegrad 2 in Höhe von 600 EUR, bei Pflegegrad 3 in Höhe von 1.100 EUR und bei Pflegegrad 4 oder 5 in Höhe von 1.800 EUR (bisher 924 EUR) betragen.

     

     

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