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BFH-Urteil: Straßenausbau vor der Haustür ist keine “haushaltsnahe” Handwerksleistung

8. März 2021 – Niklas Schilling
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    Für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, in Anspruch genommen werden (vgl. § 35 EStG). Unklar war, ob und ggf. In welchem Umfang von der Gemeinde erhobene Erschließungsbeiträge z. B. für die erstmalige Herstellung einer befestigten Straße steuerlich begünstigt sind.

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 28.04. 2020 VI R 50/17 jetzt klargestellt, dass der Bau einer allgemeinen Straße nicht als eine “in einem Haushalt” erbrachte Handwerksleistung anzusehen sei. Das Gericht begründet dies damit, dass Leistungen im allgemeinen Straßenbau nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugutekommen. Insoweit fehle es an einem “räumlich-funktionalen” Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt. (siehe: BFH-Urteil vom 21.02.2018 VI R 18/16 (BStBl 2018 II S. 641), Rz.14.

    Dass der Bau der Straße auch für den einzelnen Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, sei so weit unerheblich. Eine Steuerermäßigung für die an die Gemeinde gezahlten Erschließungsbeiträge kommt daher nicht in Betracht.

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