Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme
Auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt als erste Tätigkeitsstätte. Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme können damit nichtnach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten von und zur Bildungseinrichtung lediglich mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen wären allenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe: § 9 Abs. 4 Satz 8 EstG). Dies wäre dann der Fall, wenn am Heimatwohnort ein eigener Haushalt unterhalten wird; das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Ein Studium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme findet insbesondere dann außerhalb eines Dienstverhältnisses statt, wenn diese nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses sind. Eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt auch vor, wenn daneben lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog. Minijob) ausgeübt wird. (siehe: BMF-Schreiben vom 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002 (BStBl 2014 I S. 1412), Rz. 33.)
Fraglich war bisher, ob auch bereits bei kurzzeitigen Bildungsmaßnahmen die Anwendung der Reisekostengrundsätze entfällt. Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil vom 14.05.2020 (VI R 24/18) klargestellt, dass die Annahme der Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte keine Mindestlaufzeit der Bildungsmaßnahme voraussetzt. Jedenfalls können auch vollzeitige Bildungsmaßnahmen von unter drei Monaten zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte führen.