BFH-Urteil: Haushaltsnahe Dienstleistungen Reinigung von Gehweg und Fahrbahn
Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, in Anspruch genommen werden. (siehe: § 35a Abs. 2 EstG)
Ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, die Reinigung und den Winterdienst für den angrenzenden Gehweg, die Straßenrinne, den Randstreifen oder auch der Straße zu übernehmen, konnten die Aufwendungen für einen entsprechenden Dienstleister bisher ohne weitere Differenzierung als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden; lediglich öffentliche Abgaben waren nicht begünstigt. (siehe: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV – C 8 – S 2296-b/07/10003)
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18 entgegen seiner früheren Ansicht entsprechende Aufwendungen, soweit sie die Fahrbahn betreffen, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Diese werden nach Auffassung des Bundesfinanzhofes üblicherweise nicht durch Mitglieder des Haushalts erbracht, auch wenn in einigen Gemeinden teilweise die Anlieger zum Winterdienst und zur Reinigung der Straße verpflichtet sind. Die öffentliche Fahrbahn steht auch nicht in dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt; dieser endet plakativ mit dem öffentlichen Gehweg an der „Bordsteinkante“.
Damit sind sowohl Anliegerbeiträge als auch Aufwendungen für Dienstleister, soweit diese die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Flächen über die „Bordsteinkante“ hinaus betreffen, nicht begünstigt.
Eine Steuerermäßigung kommt demnach lediglich für Aufwendungen in Betracht, die auf den Gehweg – ohne die Reinigung der Straßenrinne – entfallen.