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FG-Köln: Preisgeld für Dissertation (Promotionsschrift) beim Empfänger steuerpflichtig

12. Mai 2021 – Niklas Schilling

    Preisgeld für eine Dissertation (Promotionsschrift) kann als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einkommenssteuerpflichtig sein. Dies hat das FG Köln im Fall einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin klargestellt.

    Die Steuerpflichtige erstellte während ihrer Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität ihre Dissertation. Sie erhielt für die Dissertation ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsort und von der Universität vergeben wurde. Im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung ließ die Steuerpflichtige das Preisgeld unberücksichtigt. Die Druckkosten ihrer Dissertation machte sie hingegen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versteuerte das Preisgeld als Arbeitslohn. Zu Recht, meint das FG Köln im Urteil vom 18.02.2020, (Az. K 1309/18, Abruf-Nr. 217226). Dabei nannte das FG Köln folgende Gründe:

    • Die Auszahlung war durch die wissenschaftliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen an der Universität veranlasst. Der Steuerpflichtigen war im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses die Möglichkeit zur Anfertigung der Dissertation eingeräumt worden.
    • Die Dissertation verbesserte ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
    • Im Übrigen hatte sie ihre Dissertation ihren aktuellen und zukünftigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet, indem sie die Druckkosten im Streitjahr als Werbungskosten geltend gemacht hatte.
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