BFH Urteil: Wildtierschäden als außergewöhnliche Belastungen?
Im Rahmen des § 33 EstG können zwangsläufige Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unklar war bislang, ob durch Wildtiere (z.B. Biber) verursachte Schäden an Terrasse und Garten eines selbstgenutzten Einfamilienhauses dazugehören.
Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteil vom 01.10.2020 VI R 42/18 verneint. Nach Auffassung des Gerichts sind Wildtierschäden und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung keineswegs unüblich und daher nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen – etwa mit Schäden aufgrund von Brand oder Hochwasser – vergleichbar. Entsprechende Aufwendungen können deshalb grundsätzlich nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Aufwendungen, die zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z.B. das eigene Einfamilienhaus mit Grundstück) ausgehenden, Gesundheitsgefahren getätigt werden.