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LSG Niedersachsen-Bremen: Promotionsstipendium ist beim Empfänger voll beitragspflichtig

21. Mai 2021 – Niklas Schilling
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    Auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Fall einer Doktorandin entschieden, die als Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung erhalten hatte.

    Das streitgegenständliche Stipendium setzte sich zusammen aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war zweckgebunden zu verwenden, um damit Literatur, sowie Sach- und Reisekosten der wissenschaftlichen Ausbildung zu finanzieren. Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus den ganzen Einnahmen von 1.150 Euro. Die Doktorandin wollte aber nur Beiträge auf das Grundstipendium zahlen, weil allein dies ihrem Lebensunterhalt diene. Das LSG folgte ihrer Argumentation nicht. Es würden nur solche Einnahmen von der Beitragsrechnung ausgeklammert, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar, um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2021, Az. L 16 KR 333/17, Abruf-Nr. 220094).

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