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Aktuelle Grunderwerbssteuersätze der Länder

30. Juni 2021 – Niklas Schilling
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    Aktuelle Grunderwerbssteuersätze der Länder

    Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbssteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze der jeweiligen Länder.

     

    Bundesland

    Aktueller Grunderwerbssteuersatz

    Baden-Württemberg

    5.0%

    Bayern

    3,5%

    Berlin

    6,0%

    Brandenburg

    6,5%

    Bremen

    5,0%

    Hamburg

    4,5%

    Hessen

    6,0%

    Mecklenburg-Vorpommern

    6,0%

    Niedersachsen

    5,0%

    Nordrhein-Westfalen

    6,5%

    Rheinland-Pfalz

    5,0%

    Saarland

    6,5%

    Sachsen

    3,5%

    Sachsen-Anhalt

    5,0%

    Schleswig-Holstein

    6,5%

    Thüringen

    6,5%

     

    Der Grunderwerbssteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleistung) ermittelt.

     

    Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbssteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:

    • Der Grunderwerbssteuer unterliegt der Erwerb eines Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile. Mitunter die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, insbesondere ein Gebäude. Bewegliche Sachen (sog. Zubehör), die zwar wirtschaftlich dem Erwerbsgegenstand dienen – wie beispielsweise das Inventar -, zählen dagegen nicht zum Grundstück und damit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Als bewegliche Sachen anzusehen sind beispielsweise mitveräußerte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Küchenausstattung oder eine abnehmbare Markise. Wird derartiges Inventar im Kaufvertrag einzeln aufgeführt und dafür ein gesonderter Preis angesetzt, kann dieser Wert von der grunderwerbssteuerpflichtigen Gesamtgegenleistung abgezogen werden. Der Wert des Inventars kann dabei mit einem angemessenen Betrag angesetzt werden; einige Finanzbehörden erkennen einen realistisch geschätzten Beitrag regelmäßig an, wenn dieser 15% des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet.

     

    • Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in einer Wohneigentumsanlage auch der Anteil an einer Instandhaltungsrücklagen (seit dem 01.12.2020 als „Erhaltungsrücklage“ benannt) übernommen, war bislang fraglich, ob der auf die Rücklage entfallende und ausgewiesene Kaufpreis aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden kann.

     

    In einem Urteil vom 16.09.2020 (II R 49/17) hat jetzt der Bundesfinanzhof unter Anwendung des allgemeinen Grundsatzes diese Praxis abgelehnt. Wie das Gericht danach klarstellt, gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage). Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für das Entgelt, das der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung für die anteilige Instandhaltungsrücklage aufwendet. Der Kaufpreis als Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) für das Grundstück könne daher nicht um die anteilige Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage gemindert werden.

     

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