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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

25. Juli 2021 – Niklas Schilling

    Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/ EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten für 

     

    haushaltsnahe Dienstleistungen:                                                   Höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr

    z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung,

    Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden

    usw., Betreuung von Haustieren; haushaltsnahe

    Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch

    Angehörige) sowie Dienstleistungen bei eigener

    Heimunterbringung                                                                                   4.000 Euro

    Handwerkerleistungen:

    Renovierungs-, Modernisierungs- und

    Erweiterungsarbeiten durch Handwerker,

    Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung

    von Heizung, Küchengeräten usw.,

    Schornsteinfegerleistungen                                                                       1.200 Euro

     

    Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte, wie zum Beispiel Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen, gehören.

     

    Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichem Grund durchgeführt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003). Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs wie beispielsweise der Winterdienst, nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18), Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren können nicht berücksichtigt werden.

     

    Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14, Anlage „Straßenreinigung“).

     

    Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden, was allerdings voraussetzt, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw. Verwalters nachgewiesen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14, Rz. 26 und 27). Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen (vgl.BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14, Rz. 21 und Anlage 1).

     

    Keine Kosten im Rahmen von Neubaumaßnahmen sind z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege oder Einzäunungen. Die Kosten sind grundsätzlich haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG).

     

    Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung nicht bar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d. h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrags kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14, Rz. 44 und 56).

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