Bundesfinanzhof: Steuerberatungskosten als Nachlasskosten
Der Wert des erbschaftsteuerpflichtigen Nachlasses ist
- neben Schulden des Erblassers, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen
- auch um Erbfallkosten (z. B. Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege, Erbauseinandersetzung und Erstellung der Erbschaftsteuer-Erklärung) zu mindern.
Es handelt sich bei Erbfallkosten um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung und der Nachlassregelung.
Diese werden mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt. Abweichend davon können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, soweit diese nachgewiesen werden und höher ausfallen als der Pauschalbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). In einem aktuellen Urteil vom 14.10.2020 (II R 30/19) hatte der Bundesfinanzhof insbesondere darüber zu entscheiden, ob auch Steuerberatergebühren für einkommensteuerrechtliche Angelegenheiten zu diesen Kosten gehören.
Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Ansicht, Steuerberatungskosten für Einkommensteuer-Erklärungen des Erblassers seien nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erblasser diese noch in Auftrag gegeben hat. Bei der Beauftragung durch die Erben lägen lediglich nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung vor.
Nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhofs sind dagegen auch Steuerberatungskosten für Erklärungen des Erblassers als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, auch wenn diese auf Veranlassung der Erben entstanden sind und im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.