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Bundesfinanzhof: Räumungskosten als Nachlasskosten

1. September 2021 – Niklas Schilling
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    Der Wert des erbschaftsteuerpflichtigen Nachlasses ist

    • neben Schulden des Erblassers, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen

    • auch um Erbfallkosten (z. B. Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege, Erbauseinandersetzung und Erstellung der Erbschaftsteuer-Erklärung)

    zu mindern.

    Es handelt sich bei Erbfallkosten um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung und der Nachlassregelung.

    Diese werden mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt. Abweichend davon können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, soweit diese nachgewiesen werden und höher ausfallen als der Pauschalbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). In einem aktuellen Urteil vom 14.10.2020 (II R 30/19) hatte der Bundesfinanzhof insbesondere darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Räumung des Haushalts zu den Erbfallkosten gehören.

    Hinsichtlich der Kosten, die durch Räumung und Auflösung des Haushalts entstehen,sieht das Gericht die Grenze zur Verwaltung desNachlasses nicht als überschritten an und gehtvon berücksichtigungsfähigen Nachlassregelungskosten aus.

     

     

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