Abschreibung bzw. Absetzen von Computerhardware und Software – Neue Erleichterungen der Finanzverwaltung seit 22.02.2022
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Bis zum 31.12.2020 konnte man die Anschaffungs- und Herstellungskosten nur über drei Jahre hinweg abschreiben.
Seit 01.01.2021 gilt:
Für die Computerhardware sowie die Betriebs- und Anwendersoftware kann die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 1 EstG auf ein Jahr angelegt werden. Grundlage hierfür bleibt unverändert § 7 Abs. 1 EStG, da die kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer weder eine spezielle Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode oder eine Sofortabschreibung darstellt. Die kürzere Nutzungsdauer räumt auch kein Wahlrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 EStG ein.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der aktuellen Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die einjährige Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und - verarbeitung steuerlich die folgenden Ergänzungen:
(BMF, Schr. v. 22.2.2022 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :025, DOK 2022/0186479)
Auch bei der kürzeren Nutzungsdauer (ein Jahr) gilt zu beachten, dass die Abschreibung erst im Zeitprunkt der Anschaffung, Herstellung oder Fertigstellung beginnt und die Wirtschaftsgüter in das vorgesehene Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Ein entscheidender Punkt ist, dass es gemäß der Finanzverwaltung zulässig ist, dass die Abschreibung im Anschaffungs-, oder Herstellungsjahr, abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EStG, komplett vorgenommen werden kann.
„Komplett“ bedeutet, dass die einjährige Abschreibung nicht für jeden fehlenden Monat im Anschaffungs-, oder Herstellungsjahr um je 1/12 gekürzt werden muss, sondern dass die vollständige Abschreibung von Computerhardware sowie die Betriebs- und Anwendersoftware auch in vollem Umfang während eines laufenden Kalenderjahrs abgeschrieben werden darf. Diese Ergänzung zur einjährigen Nutzungsdauer seit 01.01.2022 ist eine begrüßenswerte Billigkeitsregelung mit Vorteilen für die Steuerpflichtigen.
Diese neue Regelung ist vor allem deshalb vorteilhaft zu sein, da sich viele Arbeitnehmer pandemiebedingt ein Homeoffice eingerichtet haben und diese die jeweiligen Anschaffungskosten für Geräte und Software sofort im gleichen Jahr – auch bei unterjährigem Erwerb – in voller Höhe absetzen können.
Von Josef Renner