Neuerungen aus dem Lohnbereich
Es gibt Neuerungen im Lohnbereich und diese treten teilweise ab sofort in Kraft. Unter anderem wurde der Mindestlohn erhöht, eine Inflationsausgleichsprämie beschlossen und es wird eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Januar 2023 geben.
Mindestlohn ab 1. Oktober 2022 und neue Minijob- und Midijob-Grenzen
Alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt ab 1. Oktober 2022 pro Stunde 12 € brutto. Zuvor betrug er ab 1. Januar 2022 pro Stunde 9,82 € brutto und ab 1. Juli 2022 pro Stunde 10,45 € brutto. Die Minijobgrenze wurde in diesem Zusammenhang ab 1. Oktober 2022 von 450 € monatlich auf 520 € monatlich angehoben. Somit ist eine max. Wochenarbeitszeit von 10 Stunden für geringfügig Beschäftigte gegeben.
Bitte denken Sie weiterhin an die Aufzeichnungspflichten lt. dem Mindestlohngesetz. Arbeitgeber, die zur Abgabe von Sofortmeldungen verpflichtet sind, müssen für alle Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit mit Beginn, Ende und Dauer dokumentieren und zwei Jahre aufbewahren. Alle anderen Arbeitgeber müssen diese Aufzeichnungen für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte führen.
Ab 1. Oktober 2022 steigt die sog. Gleitzone (Übergangsbereich) von 450,01 € bis 1.300 € auf 520,01 € bis 1.600 €. Ab 1. Januar 2023 soll dieser Übergangsbereich dann auf 2.000 € steigen. In diesem Übergangsbereich sinken schrittweise die Sozialversicherungsabgabe für Arbeitnehmer und somit werden diese ab Oktober 2022 stärker entlastet. Der Arbeitgeber bezahlt den vollen SV-Beitragsanteil.
Inflationsausgleichsprämie: bis zu 3.000 € - steuer- und sozialversicherungsfrei
Seit dem 26.10.2022 ist die sog. Inflationsausgleichsprämie beschlossen: Arbeitgeber können Ihren Beschäftigten (egal ob Teilzeit- oder Vollzeit) einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren (kein Jahresbetrag). Bis Ende 2024 ist diese Zahlung, auch in Raten, möglich. Diese Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Zahlung ist pro Dienstverhältnis möglich. Wir empfehlen zu Dokumentationszwecken die Abrechnung über die Lohnabrechnung des Arbeitnehmers.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, eine Erstattung vom Staat gibt es hier nicht.
Krankmeldung und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Januar 2023
Seit 1.1.2022 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für gesetzlich versicherte Personen digital bereitgestellt. In einer Übergangsfrist bis voraussichtlich 1.1.2023 wird eine AU noch in Papierform ausgestellt. Danach muss ein elektronischer Abruf bei der Krankenkasse stattfinden.
Arbeitnehmer müssen grundsätzlich ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine AU vorlegen (§ 5 EfzG). Der Arbeitgeber darf sogar ab dem ersten Tag eine AU einfordern.
Zukünftiger Ablauf der Krankmeldung:
- Der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer muss weiterhin unverzüglich den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit informieren. Da ab 1.1.2023 der Abruf der AUDaten bei der gesetzlichen Krankenkasse verpflichtend ist, muss er keine Papier-AU mehr vorlegen (Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf eine Papier-AU für seine Akten).
- Die Arztpraxis oder das Krankenhaus sendet die ärztliche Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse.
- Der Arbeitgeber ruft nun die Daten elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse ab.
- Innerhalb von 5 Tagen sendet die Krankenkasse elektronisch eine Rückmeldung. Sollte noch keine AU vorliegen, meldet die Krankenkasse dies zurück und prüft automatisch noch weitere 14 Tage ob eine AU eingegangen ist.
- Das ganze Verfahren passiert entweder über uns über das Lohnprogramm oder Sie kümmern sich selbst darum mit Hilfe eines passenden Programmes (Zeiterfassungsprogramm, SV.Net o. Ä).