Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs
Die Verpflichtung zur Inventur5 ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jähr licher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraus setzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.
Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
– der Wert der Maßeinheit Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.