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Merkblatt zur Kurzarbeit während der Corona Krise

18. März 2020 – Phillip Campbell
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    Definition Kurzarbeitergeld:

    Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Hierdurch soll der Fortbestand des Unternehmens gesichert und Kündigungen vermieden werden. Wie Sie der Presse entnehmen konnten, hat die Bundesregierung aufgrund der Corona-Pandemie Sonderregelungen beschlossen, um mit dem Instrument Kurzarbeit die Krise zu überwinden.

    Hintergrund des Kurzarbeitergeldes ist, dass der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzen muss, was wiederum eine Kürzung der Vergütung der Mitarbeiter (oder Kündigungen) zur Folge hat. Mit Kurzarbeitergeld können diese Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden.

    In den meisten Fällen geschieht eine solche Kürzung aus konjunkturellen Gründen, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebes schlecht ist. Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis, wie die derzeitige Corona-Pandemie, kann Kurzarbeit in einem Betrieb notwendig machen. 

    Voraussetzungen für Kurzarbeitgeld:

    Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie (bzw. Ihre Mitarbeiter) Anspruch auf Kurzarbeitergeld:

    1. Arbeitsausfall: Erheblich, unvermeidbar und vorübergehend
      • Erheblicher Arbeitsausfall: liegt vor, wenn mindestens 1/3 der Mitarbeiter betroffen sind, die mindestens 10 % Bruttolohnausfall haben.
        NEU: Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 1/10.
      • Unvermeidbar: liegt vor, wenn die übertragbaren Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, der Urlaub, der Überstundenabbau, das Homeoffice, die flexiblen Arbeitszeiten (10 % der Jahresarbeitszeit für Schwankungen genutzt) abgebaut oder berücksichtigt wurden. Der Urlaub muss nicht genommen, aber verplant sein.
        NEU: teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
      • Vorübergehend: bis zu 12 Monaten (Verlängerung geplant).
    2. Betriebliche Voraussetzung:
      • Mindestens ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
      • Es kann auch nur eine Abteilung betroffen sein.
    3. Persönliche Voraussetzungen:
      1. Kurzarbeitsgeld kann nur von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Anspruch genommen werden (ausgenommen Auszubildende und Werkstudenten).
      2. Geringfügig Beschäftigte sind auch ausgenommen, sofern keine Versicherungspflicht vorliegt.
      3. Das Arbeitsverhältnis muss ungekündigt sein.
    4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit durch den Arbeitgeber:
      1. Glaubhaftmachung der Voraussetzungen.
      2. Per Mail, Brief, eService (Internetseite der Bundesagentur für Arbeit).
      3. Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monates beantragt werden, bei dem der Arbeitsausfall erstmalig vorlag.

    Weiteres Vorgehen:

    • Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter.
    • Arbeitsagentur trifft Grundsatzentscheidung, ob bewilligt werden kann.
    • Der (Arbeits- und Entgelt-)Ausfall und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird berechnet.
    • Der Arbeitgeber nimmt die Auszahlung vor: „normales“ Gehalt für die geleistete Arbeit zzgl. Kurzarbeitergeld.
    • Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld, das monatlich nachträglich erstattet wird.
    • Abschlussprüfung

    Sozialversicherung:

    Das Unternehmen trägt 80 % der Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung, nicht Arbeitslosenversicherung) – und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge - für ausgefallene Arbeitsstunden.

    NEU: Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet.

     

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