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Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

15. Dezember 2015 – Dr. Rafael Hörmann

    Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Arbeits lohn kann ggf. vom Arbeitgeber mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Von den Zuwendungen kann jedoch ab 2015 ein Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung abgezogen werden, und zwar für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). 

    Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsver anstaltungen teil, können die beiden Betriebsveranstaltungen ausgewählt werden, bei denen die Freibeträge berücksich tigt werden sollen. Die Finanzverwaltung hat zu den neuen Regelungen umfangreich Stellung genommen; u. a. gilt Folgendes: 

    Zu den Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung gehören auch Aufwendungen des Arbeitgebers für
    • Musik, künstlerische Darbietungen, Eintrittskarten usw., 
    • den äußeren Rahmen wie Raummiete, Eventmanager usw.,
    • Zuwendungen an eine Begleitperson des Arbeitnehmers,
    • die Fahrt zum und vom Veranstaltungsort.

    Sofern Mitarbeiter an einem anderen Standort tätig sind, können die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Zentrale allerdings als Reisekos - ten steuerfrei erstattet werden. Erst die Fahrtkosten von dort zum Veranstaltungsort gehören zu den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen. Für die Frage, ob die Zuwendungen den Freibetrag übersteigen, sind Aufwendungen für eine Begleitperson dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

     

     

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