Beiträge des Arbeitgebers zu einer Haftpflichtversicherung
Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung sind bei einem Arbeitnehmer regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig. Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge, sind diese jedoch regelmäßig als Arbeitslohn zu behandeln und der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. So hat der Bundesfinanzhof18 für Beiträge eines Rechtsanwalts zur Berufshaftpflicht entschieden, zu der ein angestellter Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet ist.
Anders verhält es sich bei der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers, mit der eigene Risiken versichert sind. Diese Beiträge sind den Arbeitnehmern auch dann nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sich der Schutz einer solchen Versicherung auch auf die Arbeitnehmer erstreckt. Dies hat der Bundesfinanzhof19 für eine zusätzliche eigene Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltsbüros entschieden.
18 Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 (BStBl 2007 II S. 892)
19 Urteil vom 10. März 2016 VI R 58/14