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EuGH-Vorlage zur Soll-Besteuerung

3. Januar 2018 – Dr. Rafael Hörmann
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    Allgemeine Regelung

    Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bereits dann, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde, d. h., sie ist für diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum anzumelden und an das Finanzamt abzuführen (sog. Soll-Besteuerung); vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz(UStG).

    Bei Unternehmen mit weniger als 500.000 € Gesamtumsatz und bei Freiberuflern entsteht die Umsatzsteuer auf Antrag erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden und ist auch erst dann anzumelden und abzuführen (sog. Ist-Besteuerung); vgl. § 20 UStG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG.

    Die Soll-Besteuerung führt gegenüber der Ist- Besteuerung regelmäßig zu Liquiditätsnachteilen, weil die Umsatzsteuer sofort abzuführen ist, auch wenn der Kunde die Rechnung erst nach Monaten begleicht. Wird eine Forderung z. B. wegen Insolvenz des Kunden uneinbringlich, kann die Umsatzsteuer aber entsprechend berichtigt werden und das Finanzamt erstattet dem Unternehmer die zu viel gezahlte Umsatzsteuer (vgl. § 17 UStG).

    Änderung durch das EU-Recht möglich

    Nachdem der Bundesfinanzhof (in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12 zu finden im Bundessteuerblatt (BStBl) 2015 Teil 2 Seite 674) die Liquiditätsnachteile der Soll-Besteuerung in bestimmten Fällen (insbesondere in der Baubranche) abgemildert hatte, hat er nun weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Soll-Besteuerung geäußert und dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen vorgelegt vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 2017 V R 51/16. Dabei soll geklärt werden, ob nach EU-Recht Ausnahmen von der Soll-Besteuerung möglich sind, wenn das Entgelt für eine bereits erbrachte Leistung erst nach 2 Jahren oder noch später vereinnahmt werden kann. Der Bundesfinanzhof findet die Ungleichbehandlung fragwürdig, bei der im Fall der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer durch den Unternehmer unter Umständen über mehrere Jahre vorfinanziert werden muss.

    Im zugrundeliegenden Streitfall ging es um eine Fußballspielervermittlung, deren Provision in Raten über die Vertragslaufzeit der vermittelten Spieler verteilt ausbezahlt wurde und außerdem vom Fortbestehen der Verträge zwischen Spieler und Verein abhing. Die vorgelegte Rechtsfrage hat darüber hinaus auch erhebliche Bedeutung z. B. bei bedingten Vergütungsansprüchen und bei Ratenverkäufen.

     

     

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