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Steuerpauschalierung: nur zulässig, wenn Geschenk zu einer vereinbarten Leistung hinzukommt

17. August 2018 – Dr. Rafael Hörmann
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    Ein aktuelles Urteil in Sachen Steuerpauschalierung hat erneut Klarheit geschaffen: Eine Steuerpauschalierung gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 greift nur, wenn eine Zuwendung (Geschenk) zu einem bereits bestehenden Leistungsaustausch (Grundgeschäft) als sogenanntes Zusätzlichkeitserfordernis hinzu kommt.

     

    Das bedeutet das „Zusätzlichkeitserfordernis“ konkret

    §37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 behandelt das Thema der Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen, sprich: Geschenke an Geschäftspartner oder Kunden.

    Die Kernaussage des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil  v. 21.02.2018 - VI R 25/16 BStBl 2018 II S. 389) ist: Wenn ein Unternehmen seinen Geschäftspartner beschenkt, muss dieses Geschenk, die sogenannte „Zuwendung“,  zwingend zusätzlich zu einer bereits vereinbarten Leistung zwischen dem Unternehmen als Schenkendem und dem Geschschäftspartner als Beschenktem dazukommen. Besteht kein solches Grundgeschäft, dem die Zuwendung zugeordnet werden kann, so kann der Schenker das Geschenk nicht pauschal mit 30% Einkommenssteuer besteuern. In diesem Fall muss der Beschenkte das Geschenk in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

    Gleichzeitig gilt: Erhält der Beschenkte nur ein Geschenk, wenn er mit einem Dritten im Interesse des Schenkenden eine Geschäftsvereinbarung eingeht, greift die Vereinfachungsregelung des § 37b EStG nicht für den schenkenden Unternehmer. Denn eines der Hauptkriterien des § 37b EStG ist, dass ein vereinbarter Leistungsaustausch zwischen Schenkendem und Beschenktem unmittelbar besteht, zu dem zusätzlich ein Geschenk hinzu kommt. Für die Pauschalierung zählen nur Sachwerte bis zum Betrag von maximal 10.000,- EUR jährlich. Bemessungsgrundlage der pauschalen Steuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer (Brutto-Wert).

    Drei Punkte, die zutreffen müssen, damit die Steuerpauschalierung zulässig ist:

    • Zuwendungen müssen Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG sein. Dies setzt objektiv eine unentgeltliche Zuwendung voraus, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.Darüber hinaus setzt dies subjektiv eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit voraus.
    • Die Zuwendung muss betrieblich veranlasst sein, sie muss daher objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sein.
    • Das Geschenk ist kein vorher vereinbarter Bestandteil eines Vertrags.

     

    Hintergrund der Steuerpauschalierung

    Stehen Geschenke im Zusammenhang mit einem bestehenden Arbeitsvertrag oder einer Geschäftsbeziehung und bestehen aus Sachwerten und nicht aus Geldwerten, so kann dafür pauschal eine Einkommensteuer i.H.v. 30% abgeführt werden. § 37b EStG ermöglicht es den zuwendenden Unternehmen, die Einkommensteuer für den Zuwendungsempfänger pauschal zu übernehmen. Die Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen.

     

     

     

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