Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@chp-steuern.de

Verfall des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers kann unionsrechtswidrig sein

15. Februar 2019 – Dr. Rafael Hörmann
    None

    Rechtliche Grundlage

    § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) schreibt vor, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche (z.B. termin- oder saisongebundene Aufträge) oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Pflege eines Angehörigen, Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte) dies rechtfertigen. Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs genommen werden, also bis zum 31. März. Danach verfällt er endgültig und ersatzlos. So soll verhindert werden, dass sich die Urlaubsansprüche sammeln.

    Aktuelle Rechtsprechung

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16) hat hierzu nun entschieden, dass der Verfall des Urlaubsanspruchs unionsrechtswidrig ist, wenn der Verfall lediglich darauf beruht, dass der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag eingereicht hat. Vielmehr muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer künftig schriftlich darüber informieren, dass der Urlaub bis zum 31.12. eines Jahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes am 31.03. des Folgejahres vollständig genommen werden muss. Hierzu ist auch anzumerken, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht nehmen muss, bevor er weiß, ob dieser auch bezahlt würde. Die Richter des EuGH entschieden, dass der bezahlte Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union ist, dessen Sinn und Zweck die Erholung des Arbeitnehmers ist. Die Unsicherheit darüber, ob der Urlaub bezahlt wird, ist aber durchaus ein Grund, diesen eben nicht zu nehmen.

    Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber insofern den Arbeitnehmern stets eine entsprechende schriftliche Mitteilung rechtzeitig zukommen zu lassen. Arbeitnehmer sollten die Mitteilungen des Arbeitgebers beachten und rechtzeitig Urlaub beantragen, um den Verfall von Urlaubsansprüchen zu verhindern.

     

     

    Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen

     

     

    17 Bewertungen
    4,5
    4,5 von 5 Sternen
    4 Bewertungen
    48 Bewertungen