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Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

26. Februar 2019 – Dr. Rafael Hörmann

    Das Urteil

    Der 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 22.11.2018 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB kein umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.d. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist (Az.: V R 65/17).

    Haben mehrere Personen Eigentum an einer Sache oder Rechten aller Art, so wird diese im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Miteigentum nach Bruchteilen bezeichnet.

    Die (Mit-)Eigentümer nach Bruchteilen einer bestimmten Sache oder eines bestimmten Rechts werden als Bruchteilsgemeinschaft in Bezug auf diese Sache oder dieses Recht bezeichnet gemäß §§ 741 ff. BGB. Sie entsteht durch gesetzliche Regelungen (z.B. §§ 10 ff. Wohnungseigentumsgesetz (WEG)) oder durch Vertrag und besteht an dem jeweils gesetzlich oder vertraglich bestimmten Gegenständen oder Rechten. Eine Bruchteilsgemeinschaft an Verbindlichkeiten ist nicht möglich, da hieraus keine Rechte begründet werden.

    Erläuterung zum Gesetz

    Bei einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB ist nicht die Gemeinschaft selbst leistender Unternehmer, sondern jeder einzelne Gemeinschafter. Ein Gemeinschafter als Unternehmer i.S.d § 2 UStG hat daher die mit den anderen Gemeinschaftern gemeinschaftlich erbrachten Leistungen insofern zu versteuern, als sie auf seinen eigenen Gemeinschaftsanteil fallen.

    Dies ergibt sich zum einen daraus, dass für die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt werden. Das maßgebliche Rechtsverhältnis besteht vorliegend bei einem rechtsgeschäftlichen Handeln bezüglich gemeinschaftlichen Rechts i.S.v. §§ 741 ff. BGB zu den Gemeinschaftern. Es wird nicht zwischen einer gemeinschaftlichen Leistungserbringung mit dem Recht und einer gemeinschaftlichen Leistungserbringung für das Recht unterschieden. In beiden Fällen kommt es zu einer Zuordnung zu dem jeweiligen Gemeinschafter, da die Bruchteilsgemeinschaft nicht fähig ist, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und auch nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und somit nicht rechtsfähig ist.

    Zum anderen sind die Gemeinschafter bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung Leistungsempfänger und vorsteuerabzugsberechtigt, wenn nur die Gemeinschafter als Einzelunternehmen unternehmerisch tätig sind. Dies ist dem Mangel an Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft geschuldet, durch den die einzelnen Gemeinschafter Gläubiger der zu erbringenden Leistung werden, sobald sie als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft einen Auftrag erteilen.

    Eine Bruchteilsgemeinschaft kann somit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, vielmehr werden zivil- und umsatzsteuerrechtlich Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer erbracht.

    Für wen ist das relevant?

    • Für Gemeinschaften, nicht Gesellschaften (zum Beispiel GbR).
    • Auch für Erbengemeinschaften.
    • Bei der Erbringung steuerpflichtiger Leistungen, z.B. Vermietung mit Option zur Steuerpflicht, Überlassung von Lizenzen.

    Was ist zu tun?

    • Keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen durch die Gemeinschaft.
    • Vielmehr Anmeldung und Deklaration bei den einzelnen Gemeinschaftern.
    • Gegebenenfalls Konsolidierung der Anmeldung und Deklaration zusammen mit anderen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, zum Beispiel aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit. Man kann immer nur ein Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer sein.
    • Geltendmachung von Vorsteuerabzug beim Gemeinschafter – wichtig bei teuren Renovierungen an Gemeinschaftsgebäuden.
    • Überprüfung der möglichen Kleinunternehmerregelung.

     

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei. Durch die Kombination von Steuerberatern mit vertieftem Wissen zur Umsatzsteuer mit Rechtsanwälten im Gesellschafts- und Erbrecht können wir Ihnen kompetent helfen und auch zu optimierten Gestaltungen beraten.

     

     

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