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Pflicht zur Bildung eines aktiven RAP bis 410,00 €

29. Mai 2019 – Stefan Rucker
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    Aufwendungen und Erträge müssen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt werden, § 252 Abs. 1 Nr. 5 Handelsgesetzbuch (HGB). Der hierzu gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG verpflichtend zu erstellende aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zeigt die Zahlungen für Aufwendungen der nächsten Jahre an, die bereits in dieser Periode geleistet wurden. Die Buchung des Aufwands erfolgt allerdings erst, wenn dieser tatsächlich anfällt. Vorher fließt er nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung mit ein. Solche Aufwände sind beispielsweise Miete, Löhne, Gehälter und Zinsen. Zwar hat der Steuerpflichtige kein Wahlrecht hinsichtlich der Erstellung eines RAPs, da er insoweit dem abschließenden Aktivierungsgebot unterliegt. Allerdings darf er unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht lassen (Grundsatz der Wesentlichkeit).

    Mit Urteil vom 02.03.2018 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 548/17) nun entschieden, dass ein bilanzierender Steuerpflichtiger bei überperiodischen Betriebsausgaben bis 410,00 € nicht verpflichtet ist, einen RAP zu bilden.

    Das Einkommenssteuerrecht verzichtet ebenso wie das Handelsrecht in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis. Geringe Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 410,00 € können daher sofort abgesetzt werden, § 6 Abs. 2 EStG. Dadurch fällt die Höhe des RAPs und damit auch der Gewinn aus Gewerbebetrieb niedriger aus, in der Folge also auch die Steuerbelastung.

    Soweit also der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens einen Betrag von 410,00 € nicht übersteigt, wird auf eine Abgrenzung verzichtet.

     

     

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