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Steuerliche Förderung von dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern

3. Juni 2019 – Stefan Rucker
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    1. Bisherige Regelung

    Bisher war die private Nutzung jedes Dienstwagens bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung (also ohne Fahrtenbuch) nach der sog. „1-Prozent-Methode“ zu besteuern. Nach dieser Methode hatte der Arbeitnehmer 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung gegebenenfalls zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung als geldwerten Vorteil zu versteuern.

    2. Neue Regelung bei Elektro- und Hybridfahrzeuge

    Diese Methode der Besteuerung wurde nun für Elektro- und Hybridfahrzeuge geändert. Bei derartigen Fahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022angeschafft werden, muss nunmehr nur noch die Hälfte der Bemessungsgrundlage (des Bruttolistenpreises) angesetzt werden, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG). Das gilt auch, wenn entsprechend der sog. „Fahrtenbuchmethode“ die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein extern aufladbaresHybridelektrofahrzeug, muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen (Kohlendioxidemission von höchstens 50 g/km oder mindestens 40 km Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine).

    Die neue Regelung gilt genauso wie die bisherige für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

    Die bisherige Regelung (1-Prozent-Methode) für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten, solange sie vor dem 01.01.2019 angeschafft wurden.

    3. Neue Regelung bei E-Bikes

    Die für Dienstwagen geltenden Vorschriften sind laut Ländererlass vom 23.11.2012 (BStBl. 2012 I Seite 1224) auch auf E-Bikes anzuwenden, die als Kraftfahrzeuge eingestuft werden (z.B. solche mit einer Geschwindigkeit von mind. 25 km/h). Daher gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage jetzt auch für solche E-Bikes.

    Die Überlassung eines Dienstfahrrads durch den Arbeitgeber, das gerade kein Kraftfahrzeug ist, muss seitens des Arbeitnehmers nicht mehr versteuert werden gem. § 3 Nr. 37 EStG. Die private Nutzung des Fahrrads führt nicht zu einem teilweisen Wegfall der Steuerbefreiung. Die Überlassung ist auch nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen und unterliegt nicht dem Abzugsverbot gemäß § 3 c Abs. 1 EStG.

     

     

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