Aktuelle Änderungen bei Minijobs und Midijobs
1. Änderungen bei Minijobs
Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, die für den Beschäftigten weitgehend sozialversicherungsfrei ist. Dabei gibt es zum einen geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450,00 €-Grenze) und zum anderen zeitlich begrenzte kurzfristige Beschäftigungen (drei Monate oder 70 Tage).
Zu dieser Form der Beschäftigung gibt es nun einige neue gesetzliche Regelungen:
Der neue gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2019 brutto 9,19 € pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Der durchschnittliche Verdienst darf allerdings weiterhin nur 450,00 € im Monat betragen. Das bedeutet, dass die Arbeitsstunden geringfügig Beschäftigter unter Umständen reduziert werden müssen. Erfolgt die Reduzierung nicht, kann dies dazu führen, dass die 450,00 €-Grenze überschritten wird und somit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen wird. Um das zu verhindern, müssen ggf. Verträge hinsichtlich der Arbeitszeiten angepasst werden, Änderungskündigungen ausgesprochen werden oder die Möglichkeit der Entgeltumwandlung geprüft werden.
Eine weitere Änderung hat sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz ergeben. Seit dem 01.01.2019 besteht die gesetzliche Vermutung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden statt vorher noch zehn Stunden. Das bedeutet, dass nunmehr die gesetzliche Vermutung durch Nachweise widerlegt werden muss, weil ansonsten ein durchschnittliches Monatsgehalt von 797,47 € (20 Wochenstunden à 9,19 € bei Annahme eines Wochenfaktors von 4,33) angenommen und die Geringverdienergrenze damit wesentlich überschritten wird, sodass die Sozialversicherungspflicht eintritt.
Die Prüfung der bestehenden Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten ist von größter Wichtigkeit, weil eine Fehleinschätzung des Beschäftigtenstatus unter Umständen sehr teuer werden kann. Handelt es sich bei der vermeintlichen geringfügigen Beschäftigung faktisch um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ist der Arbeitgeber zur Nachentrichtung der vollen Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, ohne dass dieser Erstattungsansprüche gegen den Arbeitnehmer hätte, die über die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume hinausgehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Differenzbetrag geltend macht, denn das Sozialversicherungsrecht geht vom Entstehungsprinzip aus, also nur davon, ob der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch hat. Anders als im Lohnsteuerrecht ist ein Zufluss von Lohn sozialversicherungsrechtlich nicht erforderlich.
Hinsichtlich kurzfristiger Beschäftigungen war der Arbeitgeber bislang verpflichtet, bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers von weniger als einem Monat eine anteilige Verdienstgrenze anhand der tatsächlichen Beschäftigungszeit zu bestimmen. Diese Verpflichtung besteht nach Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.12.2017 (Az.: B 12 R 10/15 R) nicht mehr. Die Entgeltgrenze von 450,00 € gilt unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigung in dem jeweiligen Monat.
2. Änderungen bei Midijobs
Neben den Minijobs gibt es auch sog. Midijobs (Fälle in der Gleitzone). Darunter versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Vergütung zwischen 450,01 € und 850,00 € im Monat liegt und 850,00 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Die Gleitzonenregelung wird nun zum 01.07.2019 durch den sog. Übergangsbereich abgelöst. Das bedeutet vor allem, dass die monatliche Entgeltgrenze angehoben wird. Statt wie bisher 850,00 € können nunmehr bis zu 1.300,00 € monatlich verdient werden. In derartigen Beschäftigungsverhältnissen müssen weiterhin nur reduzierte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Die Beitragsanteile werden dabei durch eine reduzierte Bemessungsgrundlage berechnet. Die ermäßigten Rentenversicherungsbeiträge werden nicht mehr zur geminderten Rentenansprüchen führen. Ein Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags zur Rentenversicherung ist daher nicht mehr möglich.
Soweit es sich bei der Beschäftigung um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit handelt, so haben die vorstehenden Ausführungen keine Relevanz. Handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, besteht auch kein Anspruch auf den Mindestlohn.
3. Fazit
Es bleibt festzuhalten, dass sämtliche Verträge zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gleich welcher Art unbedingt zeitnah geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen. Ansonsten drohen nicht unerhebliche Beitragsnachzahlungen. Durch den neuen Übergangsbereich bis 1.300,00 € monatlich ist es daneben sinnvoll, die Verträge bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen von Midijobs ebenfalls zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere da der Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags nicht mehr möglich ist.