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Neues Urteil: Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung an Arbeitnehmer

27. September 2019 – Josef Renner

    Wird der Arbeitnehmer beruflich veranlasst, seinen Wohnsitz zu verlegen, beispielsweise wegen einer Versetzung oder Verlegung des Betriebsstandorts, kann er die Aufwendungen für den Umzug grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen alternativ auch einkommens- und lohnsteuerfrei erstatten.

    Fraglich ist bei einer solchen Erstattung durch den Arbeitgeber allerdings, wie diese umsatzsteuerlich behandelt wird.

    Dies hat das Hessische Finanzgericht (FG Hessen) mit Urteil vom 22.02.2018 (Az.: 6 K 2033/15) entschieden:

    Übernimmt der Arbeitgeber die Umzugskosten seines Arbeitnehmers bei einem berufsbedingten Umzug, so steht dies nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Zusammenhang. Vielmehr werden durch den Umzug erst die Voraussetzungen für die Erbringung der Arbeitsleistung geschaffen.

    Es handelt sich daher nach Ansicht des FG Hessen gerade nicht um einen Leistungsaustausch mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, der der Umsatzsteuer als tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) oder Dienstleistungsentnahme (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) unterläge.

    Der Umzug stehe überwiegend im unternehmerischen Interesse und überlagere das Interesse des Arbeitnehmers, durch die Wahl des Wohnsitzes sicherzustellen, dass er rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint. In der Folge sind die Umzugskosten dem Unternehmen des Arbeitgebers zuzurechnen, weswegen die Vorsteuer aus ihnen abgezogen werden kann, solange die übrigen Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs vorliegen und nicht nur eine rein private Veranlassung für den Umzug gegeben ist.

    Wichtig: Um den Vorsteuerabzug geltend zu machen, müssen die Rechnungen des Umzugs auf den Arbeitgeber als Leistungsempfänger ausgestellt werden, um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu erfüllen („für sein Unternehmen ausgeführt“).

    Die Entscheidung wird derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft. Wir werden berichten, sobald das Urteil des BFH vorliegt.

     

     

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