Atelierstraße 1, 81671 München
 +49897491480
info@chp-steuern.de

Keine bedingungslose Firmenwagennutzung mehr bei Minijob im Ehegattenbetrieb

18. Oktober 2019 – Max Mörtl

    Mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.10.2018 steht fest, dass die Überlassung eines Firmen-PKWs zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem Beschäftigungsverhältnis auf Minijob-Basis unter Ehegatten fremdunüblich ist und daher nicht steuerlich anzuerkennen.

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden.

    Nach diesen Grundsätzen ist eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen auf Minijobbasis beschäftigten Mitarbeiter, der nicht zu den nahen Angehörigen gehört, ausgeschlossen. Die Überlassung eines Firmenwagens erfolgt in der Regel nur, wenn die die hierfür kalkulierten Kosten für bspw. Benzin für Privatfahrten zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden.

    Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung würde sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für den Arbeitgeber aufgrund der nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr lohnen bzw. wäre nicht wirtschaftlich. Das liegt schon daran, dass sich der Umfang der Privatnutzung eines Firmenwagens bei einer hohen Vergütung auf den Aufwand des Arbeitgebers nur verhältnismäßig gering auswirkt (in der Regel 1 % bis 5 % des Grundgehalts) und bei der Kostenkalkulation eine nur untergeordnete Rolle spielt. Bei einem niedrigen Gehalt hingegen, vor allem, wenn die Vergütung hauptsächlich durch die private PKW-Nutzung erfolgt, hängt der Gesamtaufwand des Arbeitgebers unmittelbar vom Umfang der Privatnutzung ab.

    Steigert sich diese private Nutzung, erhöht sich auch der Gesamtaufwand des Arbeitgebers unverhältnismäßig und es besteht die Gefahr eines überobligatorischen Entlohnungsaufwands.

    Ein Arbeitsverhältnis mit einem nahen Angehörigen hält daher keinem Fremdvergleich stand, da einem fremden Dritten im Hinblick auf die lediglich geringe Vergütung kein Fahrzeug mit uneingeschränkter privater Nutzungsmöglichkeit zur Erfüllung des Lohnanspruchs überlassen worden. Bei fehlender Wertäquivalenz zwischen der Gesamtvergütung und dem erwarteten Wert der Arbeitsleistung wird der Arbeitgeber die Fahrzeugüberlassung künftig also ablehnen bzw. zur Eingrenzung seines Kostenrisikos den Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen oder Nutzungsbeschränkungen auferlegen müssen. Es ist dabei unerheblich, inwieweit der auf Minijob-Basis beschäftigte nahe Angehörige für seine dienstlichen Aufgaben im Betreib auf die Nutzung eines PKW angewiesen ist.

    In Folge der mangelnden steuerlichen Anerkennung eines solchen Arbeitsverhältnisses werden die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben gestrichen. Das bedeutet, dass Vergütung, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Kirchensteuer nicht als Betriebsausgaben gelten, sondern als Privatentnahme, die den Gewinn nicht mindern darf. Genauso wird der Firmenwagen dem Privatvermögen zugeordnet und nicht dem Betriebsvermögen, womit auch sämtliche Aufwendungen für den Wagen nicht als Betriebsausgabe gelten.

     

     

    Jetzt Anfahrtsbeschreibung runterladen

     

     

    17 Bewertungen
    4,5
    4,5 von 5 Sternen
    4 Bewertungen
    48 Bewertungen