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Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen

28. Oktober 2019 – Max Mörtl
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    Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, bezahlen. Dies gilt für den Anteil des Arbeitsentgelts welchen der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall durch den gesetzlichen Feiertag erhalten hätte, § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Kompensation des durch den arbeitsfreien Feiertag eingetretenen Entgeltausfalls zugunsten des Arbeitnehmers.

    1. Vollzeitbeschäftigte

    Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung für einen Feiertag ist, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte, wäre es kein Feiertag gewesen. Das bedeutet, dass wenn im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung ein freier Tag auf einen Feiertag fällt, der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten muss.

    Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeit aber nicht so umschichten, dass der Arbeitnehmer genau in der Woche des Feiertags an allen anderen Tagen arbeitet und an dem Feiertag nicht arbeiten müsste. Vielmehr muss sich der freie Tag der Woche aus einer Regelmäßigkeit ergeben, sodass der Feiertag nur zufällig auf den ohnehin planmäßig freien Tag fällt.

    Für Empfänger eines Festgehalts unabhängig der tatsächlich geleisteten Stunden ändert sich durch den Feiertag nichts, daher haben sie auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

    2. Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen

    Wenn Teilzeitbeschäftigte an festen Tagen arbeiten, haben sie keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Ändert der Arbeitgeber den Arbeitszeitplan für die Wochen, auf die ein Feiertag fällt, handelt es sich um eine Diskriminierung i.S.d. § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und ist daher unzulässig.

    Ein Anspruch auf einen Ausgleichstag für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit planmäßig nicht auf den Feiertag gefallen ist und deswegen keine Lohnfortzahlung erhalten haben, besteht in Deutschland nicht.

    3. Berechnung

    Bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist das Lohnausfallprinzip maßgeblich. Der Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge des Feiertags ausgefallen wäre. Zu berücksichtigen sind daher auch Überstunden(-zuschläge) sowie jegliche Zulagen oder sonstige Zuschläge. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Steuer- und Beitragsfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei der Entgeltfortzahlung für solche Arbeitstage nicht greift, da diese Freiheit nur für tatsächlich geleistete Arbeit gilt.

     

     

     

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