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Informationen zur Förderung einer Unternehmensberatung

4. Mai 2020 – Vanessa Distler
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    Informationen zum Programm Förderung einer Unternehmensberatung speziell für kleine und mittlere Unternehmen

    Allgemeines

    Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte. Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen. Diesen negativen Auswirkungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe gilt es entgegenzutreten. Ein externer Unternehmensberater kann Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen. Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler zunächst bis 31. Dezember 2020 im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt. Mit der Modifizierung leistet der Bund schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung.

     

    Neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen
     

    • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.
       
    • Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind vom Beratungsunternehmen im Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen.
       
    • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung führen. Dementsprechend wird kein Bestätigungsschreiben eines Regionalpartners im Rahmen des Verwendungsnachweises benötigt.
       
    • Ein freiwilliges Gespräch mit dem Regionalpartner kann dennoch nützlich sein, da diese ebenfalls umfangreiche Unterstützung für betroffene Unternehmen anbieten.
       
    • Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).
    • Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. 
       
    • Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen. Die jeweiligen Regelungen zur Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sind zu beachten. Dies gilt ebenfalls für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen.
       
    • Ein Stunden- oder Tagessatz für beanspruchte Beratungsleistungen ist nicht vorgegeben. Bitte beachten Sie, dass bei Bestandsunternehmen nach wie vor die 5-Tage-Regelung gilt.
       
    • Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt.
       

    Die Kontoverbindung ist im Verwendungsnachweis einzutragen und muss mit der in der Beraterrechnung anzugebenden Kontoverbindung übereinstimmen.

     

    Aufgrund der 100 %-Förderung werden die antragsberechtigten Unternehmen von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet. Dementsprechend wird im Rahmen des Verwendungsnachweises im Gegensatz zu den üblichen Bedingungen der Rahmenrichtlinie – kein Kontoauszug vom antragstellenden Unternehmen eingereicht. Im Rahmen des Antrags- und Verwendungsnachweisformulars erklärt sich der Antragsteller bereit, dass das BAFA den Zuschuss in voller Höhe direkt an den Berater auszahlt. Zugleich bestätigt er alle subventionserheblichen Angaben zur beabsichtigten / durchgeführten Beratung.
     

    • Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden. Die Beratung muss sich dabei auf die durch die Corona-Krise hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beziehen. Bereits erhaltene Zuschüsse für andere Beratungen müssen im Rahmen der De-minimis-Erklärung angegeben werden, haben aber über diese Bestimmungen hinaus keine Auswirkungen auf weitere Förderungen.
       
    • An dieser Stelle und in Anbetracht der aktuellen Situation möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es nicht unbedingt notwendig ist, betroffene Unternehmen vor Ort zu beraten.
       
    • Die Förderung im Rahmen dieser Ergänzung zur Rahmenrichtlinie erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Bundes. Die Regelungen und Bedingungen einer (Teil-) Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) entfallen somit.
       
    • Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020 gestellt werden. Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informationsschreibens zur Erlaubnis des Maßnahmebeginns eingereicht werden. In zu begründenden und nachvollziehbaren Ausnahmefällen kann auf Nachfrage rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate eine Fristverlängerung gewährt werden. 


    Bekanntmachung der Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 30. März 2020
     

    Das Corona-Virus hat für immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler drastische, teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen.

    Waren zunächst insbesondere die Branchen Tourismus, Eventmanager, Messeveranstalter und Messebauer sowie der gesamte Gastronomiebereich betroffen, werden jetzt auch zunehmend Handwerksunternehmen und Dienstleister mit Auftragsstornierungen und -rückgängen konfrontiert. Diese KMU benötigen eine schnelle, unbürokratische Unterstützung in den sich stellenden betriebswirtschaftlichen Fragen durch professionelle Berater.

    Hierzu wird die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 28. Dezember 2015 (BAnz AT 31.12.2015 B4) in der geänderten Fassung vom 25. März 2019 (BAnz AT 01.04.2019 B2) um ein Modul für von der Corona- Krise betroffene KMU – zunächst bis 31. Dezember 2020 – im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.
     

    Hierfür gelten – abweichend von der Richtlinie – folgende Sonderregelungen:


    1. Der Zuschuss beträgt abweichend von Abschnitt IV Nummer 5.2.1 für alle von der Corona-Krise betroffenen KMU 100 Prozent der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die maximal förderfähigen Beratungskosten betragen für diese Fälle 4 000 Euro. Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Beraterinnen und Berater, nicht jedoch die Umsatzsteuer.

    2. Der Zuschuss wird entgegen Abschnitt IV Nummer 5.1 an das Beratungsunternehmen ausgezahlt.

    3. Die Beschränkung gemäß Abschnitt IV Nummer 5.2.2 der Richtlinie gilt für diese Beratungen nicht.

    4. Vorherige Informationsgespräche mit einem regionalen Ansprechpartner (Abschnitt I Nummer 2.3, Abschnitt III Nummer 2.1 sowie Abschnitt IV Nummer 7.2.2 und 7.2.3) sind vor Antragstellung nicht vorgeschrieben.

    5. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).

    6. Anträge können längstens bis zum 31. Dezember 2020 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

    7. Nähere Ausführungshinweise zu diesem Modul regelt ein Merkblatt, das auf der Homepage des BAFA unter www.bafa.de abrufbar ist.


    Hier finden Sie den Link zur Antragstellung auf Förderung einer Unternehmensberatung:

    https://fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung


     

     

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